741.412
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 72 ausgegeben am 31. März 2010
Verordnung
vom 23. März 2010
betreffend die Abänderung der Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger
Aufgrund von Art. 7, 8, 23 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1), LGBl. 1996 Nr. 149, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ziff. 1.1.2.5, 1.1.2.5.1 und 1.1.2.5.2
1.1.2.5 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung und Fahrzeuge aus Auslaufserien, Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h.
1.1.2.5.1 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung sind Fahrzeuge nach Art. 23 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie).
1.1.2.5.2 Fahrzeuge aus Auslaufserien sind Fahrzeuge nach Art. 27 der Richtlinie 2007/46/EG.
Ziff. 1.2.1.1
1.2.1.1 Die technischen Anforderungen nach Ziff. 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäss der Richtlinie 2007/46/EG beigebracht wird. Es muss ersichtlich sein, dass weder ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht noch die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit gefährdet werden. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen, Konformitätserklärungen oder der Bestätigung einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle nachgewiesen werden.
Ziff. 2.5.3, 2.5.3a und 2.5.3b
2.5 Antrieb / Abgase / Geräusche
   
EG-Grund-
Richtlinie
Anzuwenden auf
Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.
     
M1
M2
M3
N1
N2
N3
O1
O2
O3
O4
 
                           
2.5.3
Emissionen Diesel
88/77/EWG
X
X
X
X
X
X
       
ECE-R 49
2.5.3a
 
2005/55/EG
X
X
X
X
X
X
       
ECE-R 49
2.5.3b
 
595/2209/EG
X
X
X
X
X
X
         
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef