741.031
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 75 ausgegeben am 31. März 2010
Verordnung
vom 23. März 2010
über die Abänderung der Ordnungsbussenverordnung
Aufgrund von Art. 1 und 9 des Gesetzes vom 21. Juni 1995 über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften (Ordnungsbussengesetz; OBG), LGBl. 1995 Nr. 179, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 13. August 1996, LGBl. 1996 Nr. 154, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Ziff. 300.2 Einleitungssatz, 300.3, 312.2 und 313
300.2.
Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der von der Regierung festgelegten Geräte- und Messunsicherheit, wenn das zulässige Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht eingehalten ist (Art. 8 und 28 Abs. 2 SVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 3 VRV)
 
300.3.
Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der von der Regierung festgelegten Geräte- und Messunsicherheit, wenn sowohl das zulässige Gewicht des Fahrzeugs als auch der Fahrzeugkombination eingehalten ist (Art. 8 und 28 Abs. 2 SVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 3 VRV)
 
 
a) um mehr als 2 %, aber nicht mehr als 5 %
40
 
b) um mehr als 5 %
100
312.2.
Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 14 Jahren (Art. 53 Abs. 5 SVG iVm Art. 4 Abs. 1, 3 und 6 VRV)
50
313.1.
Nichttragen des geprüften Schutzhelmes durch die Führer von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 53 Abs. 5 SVG iVm Art. 4a Abs. 1 VRV)
50
2.
Mitführen eines Kindes unter 14 Jahren ohne geprüften Schutzhelm auf Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 53 Abs. 5 SVG iVm Art. 4a Abs. 1 VRV)
50
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef