| 411.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 83 |
ausgegeben am 9. April 2010 |
Verordnung
vom 30. März 2010
über die Abänderung der Schulorganisationsverordnung
Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV), LGBl. 2004 Nr. 154, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3
3) Werden Klassen des Kindergartens und der Primarschule zusammengelegt, bestimmt der Gemeindeschulrat den massgeblichen Schulbezirk.
Art. 5 Abs. 3 Bst. d und Abs. 4
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über:
d) mehrklassige und/oder schulartenübergreifende Klassen des Kindergartens und der Primarschule nach der Verordnung über Richtzahlen für die Klassenbestände.
4) Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt nach Anhörung der Klassenlehrer durch die Schulleitung. Beim Kindergarten und bei schulartenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.
Art. 10
Unterrichtspause
1) Vormittags sind Unterrichtspausen wie folgt einzulegen:
a) auf allen Stufen eine zusammenhängende Unterrichtspause von mindestens 20 Minuten;
b) auf der Sekundarstufe zusätzlich mindestens zwei Unterrichtspausen von fünf Minuten.
2) Nachmittags ist eine Unterrichtspause von 15 Minuten einzulegen, sofern der Nachmittagsunterricht mehr als zwei Lektionen aufweist. Umfasst der Nachmittagsunterricht auf der Primarstufe drei Lektionen, kann die Unterrichtspause verkürzt werden.
Art. 11 Abs. 3
3) Abweichend von Abs. 2 darf mit Bewilligung der Schulleitung ab der 3. Sekundarstufe die Höchstlektionenzahl um maximal drei Lektionen überschritten werden.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b
1) Je Klasse ist ein Stundenplan mit den folgenden Angaben festzulegen:
b) Verteilung der Lektionen auf die Wochentage;
Art. 13 Abs. 3
3) Die Kindergärtnerin kann auf Gesuch der Eltern Kinder im ersten Kindergartenjahr vom Kindergartenbesuch am Nachmittag dispensieren, längstens bis zu den Herbstferien.
Art. 16 Abs. 1
1) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. a, welche ausserhalb des Schulareals stattfinden, sind der Schulleitung rechtzeitig zu melden.
Art. 21 Abs. 1
1) Schüler können vorbehaltlich Art. 13 Abs. 3 aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen vom ordentlichen Unterricht oder von ausserordentlichen Schulveranstaltungen dispensiert werden.
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. i und k, Abs. 1a, 2 Bst. d sowie Abs. 7
1) Gegen Schüler, die die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und vorsätzlich gegen die Pflichten nach Art. 23 verstossen, können nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen angeordnet werden:
i) zeitweiser Ausschluss vom regulären Unterrichtsbesuch oder vom Besuch einzelner Fächer; der Schüler ist verpflichtet, die durch den Ausschluss verpassten Lernziele selber zu erarbeiten; der Ausschluss darf nicht länger als für 15 Wochen angeordnet werden; wird der Ausschluss eines noch nicht schulpflichtigen oder eines schulpflichtigen Schülers länger als für zwei Wochen angeordnet, sind begleitende Massnahmen zur Verbesserung des Verhaltens des Schülers zu treffen; die Massnahme kann mit einem Verbot verbunden werden, das Schulhausareal zu betreten;
k) zeitweiser oder dauernder Ausschluss aus der Schule nach Art. 89 des Schulgesetzes, allenfalls verbunden mit einem Verbot, das Schulhausareal zu betreten.
1a) Hat der Schüler die Schulpflicht erfüllt, stehen nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a, b, f und k zur Verfügung.
2) Zuständig für die Anordnung von Massnahmen sind:
d) der Schulrat für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. k.
7) Stört ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler den Unterricht in schwerwiegender Weise, so kann ihn der Lehrer nach fruchtloser Mahnung unverzüglich und für die Dauer von höchstens zwei Lektionen vom Unterricht suspendieren.
Art. 26 Abs. 2, 3 und 3a
2) Später eintretende Schüler sind vorbehaltlich Abs. 3 vorerst für 20 Unterrichtswochen provisorisch aufzunehmen. Erfüllen sie in dieser Zeit die Lernziele oder Promotionsbedingungen der betreffenden Schulart und -stufe, so gelten sie als definitiv aufgenommen, andernfalls werden sie auf Antrag der Schulleitung vom Schulrat in eine dem Schüler angepasstere Schulart und/oder Schulstufe zugewiesen.
3) In das Gymnasium und in die Realschule dürfen vorbehaltlich Abs. 5 nur Schüler aufgenommen werden, die:
a) die Aufnahmebedingungen nach der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I bzw. nach der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums erfüllen; oder
b) ein vom Schulamt als gleichwertig beurteiltes ausländisches Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben; private Aufnahmeverfahren gelten als nicht gleichwertig.
3a) Schüler, die die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, können auf Gesuch hin eine schriftliche Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik, Englisch und mindestens einem weiteren Promotionsfach absolvieren. Eine einzelne schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten. Das Schulamt erlässt Richtlinien zum Prüfungsverfahren.
Art. 28 Abs. 3 Bst. e
Aufgehoben
Art. 30 Abs. 2 Bst. b und c sowie Abs. 4
2) Der Schulleitung obliegen insbesondere:
b) die Regelung der Aufsichtspflichten der Lehrer sowie die Aufsicht über die Lehrer hinsichtlich der Einhaltung der Unterrichtszeiten und der Regelungen nach Art. 28 Abs. 3; schwerwiegende oder wiederholte Verstösse sind dem Schulamt umgehend zu melden;
c) Mitwirkung in personellen Angelegenheiten, Mitarbeiterbeurteilung und gegebenenfalls Anordnung von Massnahmen (Art. 31 sowie 31a Abs. 1 und 2 LdG); hinsichtlich Datenbearbeitung und -bekanntgabe gelten die für das Schulamt massgeblichen Vorschriften (Art. 48a LdG).
4) Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen (Stellvertreter, Prorektoren), kann der Schulleiter einzelne Schulleitungsaufgaben an diese Personen delegieren. Die Verantwortung für die Schulleitung verbleibt jedoch beim Schulleiter.
Art. 30a
Richtlinien betreffend die Schulleitungen
1) Das Schulamt erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Bestellung von Schulleitungen.
2) Ausserdem kann das Schulamt erforderlichenfalls den Aufgabenkatalog, die Arbeitszeit und die Qualitätskontrolle in einer Richtlinie näher umschreiben.
Art. 33 Abs. 3 Bst. h
3) Als Formen der Zusammenarbeit stehen insbesondere zur Verfügung:
h) Informationsaustausch mit Elternvereinigungen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef