411.521.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 86 ausgegeben am 9. April 2010
Verordnung
vom 30. März 2010
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule
Aufgrund von Art. 9 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994, LGBl. 1994 Nr. 74, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. April 1995 über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule, LGBL. 1995 Nr. 121, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 1 und 3
1) Eine Schulstufe kann vorbehaltlich Abs. 3 freiwillig wiederholt werden.
3) Die Primarschulzeit darf einschliesslich der Wiederholung von Schulstufen insgesamt sieben Schuljahre, bei Zurückstellung nach Art. 86 des Schulgesetzes sechs Schuljahre nicht überschreiten.
Art. 15 Abs. 3
3) Ausserdem sind die Eltern schriftlich über die Erreichung der Lernziele, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Sozialverhalten zu informieren. Darüber hinaus können nähere Erläuterungen zu den Beurteilungen gemacht werden.
Art. 16 Abs. 1
1) Durch die Gegenzeichnung nehmen die Eltern von der Beurteilung Kenntnis.
Art. 17 Abs. 2 und 3
2) Ausserdem sind die Eltern schriftlich über die Erreichung der Lernziele, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Sozialverhalten zu informieren. Darüber hinaus können nähere Erläuterungen zu den Beurteilungen gemacht werden.
3) Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1
1) Die Bestätigungen gemäss Art. 15 und 17 sind amtlich und müssen an allen Primarschulen nach einheitlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden.
Art. 19
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef