| 411.521.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 86 |
ausgegeben am 9. April 2010 |
Verordnung
vom 30. März 2010
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule
Aufgrund von Art. 9 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994, LGBl. 1994 Nr. 74, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. April 1995 über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule, LGBL. 1995 Nr. 121, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 1 und 3
1) Eine Schulstufe kann vorbehaltlich Abs. 3 freiwillig wiederholt werden.
3) Die Primarschulzeit darf einschliesslich der Wiederholung von Schulstufen insgesamt sieben Schuljahre, bei Zurückstellung nach Art. 86 des Schulgesetzes sechs Schuljahre nicht überschreiten.
Art. 15 Abs. 3
3) Ausserdem sind die Eltern schriftlich über die Erreichung der Lernziele, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Sozialverhalten zu informieren. Darüber hinaus können nähere Erläuterungen zu den Beurteilungen gemacht werden.
Art. 16 Abs. 1
1) Durch die Gegenzeichnung nehmen die Eltern von der Beurteilung Kenntnis.
Art. 17 Abs. 2 und 3
2) Ausserdem sind die Eltern schriftlich über die Erreichung der Lernziele, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Sozialverhalten zu informieren. Darüber hinaus können nähere Erläuterungen zu den Beurteilungen gemacht werden.
3) Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1
1) Die Bestätigungen gemäss Art. 15 und 17 sind amtlich und müssen an allen Primarschulen nach einheitlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef