Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (
).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 3 werden die Worte "Bestimmungen des Vertrags" durch die Worte "Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
b) In Art. 4 Abs. 1 werden die Worte "Art. 50 des Vertrags" durch die Worte "Art. 37 des EWR-Abkommens" ersetzt.
c) In Art. 4 Abs. 2 und 3 werden die Worte "im Sinne des Art. 48 des Vertrags" durch die Worte "im Sinne des Art. 34 des EWR-Abkommens" ersetzt.
d) In Art. 4 Abs. 5 werden die Worte "Art. 43 des Vertrags" durch die Worte "Art. 31 des EWR-Abkommens" ersetzt.
e) Art. 4 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
""zwingende Gründe des Allgemeininteresses"- unbeschadet des Art. 6 des EWR-Abkommens - Gründe, die der Gerichtshof in seinen Entscheidungen als solche anerkannt hat, einschliesslich folgender Gründe: öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Sicherheit der Bevölkerung; öffentliche Gesundheit; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt; Tierschutz; geistiges Eigentum; Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik;"
f) In Art. 15 Abs. 7 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:
"Wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ziff. 4 Bst. d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen einander über Mitteilungen der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten informieren, übermittelt die Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten. Darüber hinaus informiert die EFTA-Überwachungsbehörde den Ständigen Ausschuss über die Mitteilungen der EFTA-Staaten."
g) In Art. 21 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
"Wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ziff. 4 Bst. a des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen einander über die von den EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise den EFTA-Staaten mitgeteilten Namen und Kontaktadressen informieren, übermittelt die Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten."
h) Art. 22 Abs. 1 Bst. d gilt nicht für die EFTA-Staaten.
i) In Art. 28 Abs. 8 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten werden von der EFTA-Überwachungsbehörde in regelmässigen Abständen über das Funktionieren der Bestimmungen über die Amtshilfe informiert."
j) In Art. 39 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
"Unbeschadet der Ziff. 4 Bst. d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen leitet die Kommission die von den EU-Mitgliedstaaten erhaltenen Berichte an die EFTA-Überwachungsbehörde zur Übermittlung an die EFTA-Staaten weiter und leitet die EFTA-Überwachungsbehörde die von einzelnen EFTA-Staaten erhaltenen Informationen an die anderen EFTA-Staaten und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten sowie an die Kommission zur Übermittlung an die EU-Mitgliedstaaten weiter. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde informieren einander über die von den EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise den EFTA-Staaten übermittelten Anmerkungen."
k) In Art. 39 Abs. 3 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten können ebenfalls ihre Berichte und Anmerkungen dem Ausschuss vorlegen."
l) In Art. 39 Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ziff. 4 Bst. d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen einander über die von den EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise den EFTA-Staaten mitgeteilten Anforderungen informieren, übermittelt die Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten. Darüber hinaus informiert die EFTA-Überwachungsbehörde den Ständigen Ausschuss über die von den EFTA-Staaten mitgeteilten Anforderungen.""