| 840 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 120 |
ausgegeben am 10. Mai 2010 |
Gesetz
vom 17. März 2010
über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Juni 1977 über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG), LGBl. 1977 Nr. 46, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2004, LGBl. 2004 Nr. 263, wird wie folgt abgeändert:
Nettowohnfläche
1) Die anrechenbare Nettowohnfläche ergibt sich aus der Berechnung der Bruttogeschossfläche gemäss Baugesetz. Die Berechnung der Nettowohnfläche erfolgt aufgrund der Abstände von Wand zu Wand.
2) Nicht zur Nettowohnfläche gerechnet werden:
a) bei sämtlichen Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung die Fläche von Treppen vom Antritt bis zum Austritt;
b) bei Wohneinheiten in verdichteter Überbauung gemeinschaftlich genutzte Flächen von Treppen, Aufzügen und Gängen.
3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen mit Verordnung.
Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen
1) Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen dürfen zusammen 50 % der tatsächlichen Nettowohnfläche nicht überschreiten. Bei Wohnungsgrössen bis 100 m² Nettowohnfläche ist eine maximale Nebenfläche von 50 m² zulässig. Die Berechnung der Nebenflächen erfolgt von Wand zu Wand.
2) Zu den Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen zählen jene Räume, welche gemäss Baugesetz nicht der Bruttogeschossfläche zugerechnet werden müssen. Nicht zur Nebenfläche gerechnet werden:
a) Dachgeschossflächen, welche gemäss Baugesetz als nicht ausbaubar gelten;
b) bei sämtlichen Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung die Fläche von Treppen vom Antritt bis zum Austritt;
c) bei Wohneinheiten in verdichteter Überbauung gemeinschaftlich genutzte Flächen von Treppen, Aufzügen und Gängen.
3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen mit Verordnung.
3) Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen werden die Förderungsmittel gewährt, wenn das Einkommen gemäss Abs. 2, welches sich aus dem Durchschnitt der vergangenen zwei Jahre ergibt, 90 000 Franken nicht übersteigt. Bei verheirateten Antragstellern wird nur das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt, welcher den höheren Erwerb erzielt. Der Betrag wird für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige, nicht erwerbstätige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder dauernd erwerbsunfähig ist, um 5 000 Franken erhöht, sofern der Antragsteller für den Unterhalt des Kindes aufkommt und das Kind im Haushalt des Antragstellers lebt. Gerichtlich getrennte und geschiedene Antragsteller mit Unterhalts- oder Sorgepflichten sind den verheirateten Antragstellern gleichgestellt.
b) die höchstzulässigen Flächen gemäss Art. 10 und Art. 10b nicht überschritten werden.
2) Die jährliche Tilgungsrate beträgt bei einem Einkommen bis 90 000 Franken 3 %. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jedes Kind im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Satz 3 um 5 000 Franken. Bei Verheirateten wird das Einkommen beider Ehegatten angerechnet.
Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
108/2009 und
5/2010