| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 122 |
ausgegeben am 12. Mai 2010 |
Gesetz
vom 16. März 2010
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812, in der geltenden Fassung, ASW, wird wie folgt abgeändert:
1) Ist ein Elternteil, dem die Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil zugekommen ist, gestorben, wurde für ihn ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 bestellt, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so kommt sie dem anderen Elternteil insoweit allein zu. Ist in dieser Weise der Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder ob und welchem Grosselternpaar (Grosselternteil) sie zukommen soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Grosselternpaar (diesen Grosselternteil).
Aufgehoben
1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei Minderjährigen, welche das 14. Lebensjahr vollendeten, vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.
2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.
3) Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.
2) Ist dem Mann ein Sachwalter nach §§ 269 ff. bestellt worden und gehört zu den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten die Bestreitung der Ehelichkeit, so steht das Recht der Bestreitung dem Sachwalter allein zu; er bedarf hiezu der gerichtlichen Genehmigung. Ist dem Mann ein solcher Sachwalter nicht bestellt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so endet die Frist für die Bestreitung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem der Mann die Ehelichkeit selbst bestreiten kann oder ihm ein Sachwalter bestellt wird. Hat der Sachwalter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig bestritten, so kann der Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Sachwalterschaft beginnt die Frist neu zu laufen.
4. Hauptstück
Von der Vormundschaft
Bestimmung der Vormundschaft
Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu bestellen, wenn nicht wenigstens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht.
Aufgehoben
Aufgehoben
2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Vormund nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Vormund die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung ersetzen oder die Obsorge an einen anderen Vormund übertragen.
Sachüberschrift vor § 266
Aufgehoben
Entschädigung des Vormundes
1) Dem Vormund gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird.
2) Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen hält, beträgt sie fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Kindes 20 000 Franken, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei Prozent des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich der Vormund um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit des Vormundes nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.
3) Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Vormundes kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Abs. 2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn Prozent der Einkünfte.
Entgelt und Aufwandersatz des Vormundes
1) Nützt der Vormund für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
2) Zur zweckentsprechenden Ausübung der Obsorge notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen und die Kosten der Versicherung der Haftpflicht nach § 264 sind dem Vormund vom minderjährigen Kind jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.
3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre.
5. Hauptstück
Von der Sachwalterschaft, der Kuratel und der Vorsorgevollmacht
Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters
1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.
2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmass besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmass vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloss vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.
3) Je nach Ausmass der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen
1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,
2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder,
3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.
4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.
Sachüberschriften vor § 270
Aufgehoben
Bestellung
1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten.
2) Mit der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden:
1. nicht eigenberechtigte Personen;
2. Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.
1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter oder Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile.
2) Ein Rechtsanwalt kann die Übernahme einer Sachwalterschaft oder Kuratel nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften oder Kuratelen vermutet.
Sachüberschrift vor § 272
Aufgehoben
Rechte und Pflichten
1) Die Sachwalterschaft oder Kuratel umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter oder Kurator übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter oder Kurator hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.
2) In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der Sachwalter oder Kurator die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Massnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
3) In Vermögensangelegenheiten gilt § 245 sinngemäss.
Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
1) Dem Sachwalter oder Kurator gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters oder Kurators kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 20 000 Franken, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter oder Kurator bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.
2) Nützt der Sachwalter oder Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 274 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter oder Kurator vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.
4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.
Haftung
Der Sachwalter oder Kurator haftet dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mässigen oder ganz erlassen, als sie den Sachwalter oder Kurator unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter oder Kurator, unbillig hart träfe.
Sachüberschrift vor § 275
Aufgehoben
Änderung und Beendigung
1) Das Gericht hat die Sachwalterschaft oder Kuratel auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen, wenn der Sachwalter oder Kurator stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, einer der Umstände des § 270 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert.
2) Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nach den §§ 269, 277 und 278 wegfallen; fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der dem Sachwalter oder Kurator übertragenen Angelegenheiten weg, so ist sein Wirkungskreis einzuschränken. Sein Wirkungskreis ist zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Stirbt der Pflegebefohlene, so erlischt die Sachwalterschaft oder Kuratel. § 263 ist sinngemäss anzuwenden.
3) Das Gericht hat in angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zu prüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung oder Änderung der Sachwalterschaft oder Kuratel erfordert.
Aufgehoben
Aufgehoben
Sachüberschrift vor § 277
Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators
§ 277 Sachüberschrift, Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2
a) Verhinderungs- und Kollisionskuratel
1) Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amts wegen ernennt das Gericht einen Kurator in den im Gesetz besonders vorgesehenen sowie in folgenden weiteren Fällen:
2. wenn der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen;
2) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen.
§ 278 Sachüberschrift sowie Ziff. 2 und 4
b) Verwaltungskuratel
2. Aufgehoben
4. Aufgehoben
Sachüberschrift vor § 279
Besondere Vorschriften für die Sachwalterschaft
a) Auswahl des Sachwalters
1) Bei der Auswahl des Sachwalters ist besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, in der sich die behinderte Person aufhält oder von der sie betreut wird. Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche, die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäussert hat (Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe stehender Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen.
2) Einer behinderten Person ist eine geeignete, ihr nahe stehende Person zum Sachwalter zu bestellen. Wird eine behinderte Person volljährig, so ist ein bisher mit der Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu bestellen, sofern dies dem Wohl der behinderten Person nicht widerspricht. Waren bisher beide Elternteile mit der Obsorge betraut, so können auch beide Elternteile zum Sachwalter bestellt werden, sofern dies dem Wohl der behinderten Person dient.
3) Ist eine geeignete, nahe stehende Person nicht verfügbar, so ist ein geeigneter Verein mit dessen Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Verein nicht in Betracht, so ist nach Massgabe des § 271 Abs. 2 ein Rechtsanwalt oder ein Konzipient oder eine andere geeignete Person mit deren Zustimmung zu bestellen.
4) Ein Rechtsanwalt oder ein Konzipient ist vor allem dann zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein geeigneter Verein vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind.
5) Eine Person darf nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäss besorgen kann. Es wird vermutet, dass eine Person - ausgenommen ein geeigneter Verein - nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt nicht mehr als 15 Sachwalterschaften übernehmen kann; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei ausser Betracht.
b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person
1) Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
2) Schliesst die behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der die behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
c) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person
1) Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.
2) Die behinderte Person hat das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden wichtigen Massnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu, wie auch zu anderen Massnahmen, in angemessener Frist zu äussern; diese Äusserung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht.
3) Ist der Sachwalter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der behinderten Person betraut, so hat er diese vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden.
4) Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.
Sachüberschrift vor § 282
Der Sachwalter hat mit der behinderten Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmass persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der behinderten Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Sofern der Sachwalter nicht bloss zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bestellt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.
1) In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst.
2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.
3) Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
Der Sachwalter kann einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.
1) Über ihren Wohnort entscheidet eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, selbst.
2) Sonst hat der Sachwalter diese Aufgabe zu besorgen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der behinderten Person erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Soll der Wohnort der behinderten Person dauerhaft geändert werden, so bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung.
1) Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äusserungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der Bevollmächtigte darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.
2) Die Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so muss er in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht. Die Einhaltung dieses Formerfordernisses ist von den Zeugen unmittelbar nach der Erklärung des Vollmachtgebers mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde zu bestätigen. Unterschreibt der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde nicht, so muss ein Rechtsanwalt oder das Gericht die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden.
3) Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.
Sachüberschrift vor § 284b
Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird, durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann abgesehen werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284b erfüllt, aber auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgen wird.
1) Der Bevollmächtigte hat bei Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers, wie er in dem Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen. Einem Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalls aus Äusserungen des Vollmachtgebers oder sonst aus den Umständen des Einzelfalls hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl des Vollmachtsgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.
2) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur Entscheidung über eine Änderung des Wohnorts nicht weitergeben.
Sachüberschrift vor § 284e
Zentrales Vertretungsverzeichnis
1) Das Landgericht führt ein Zentrales Vertretungsverzeichnis, in dem registriert werden:
1. die Sachwalterverfügung (§ 279 Abs. 1);
2. die Vorsorgevollmacht (§ 284b);
3. das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht; und
4. der Widerruf der Sachwalterverfügung und der Vorsorgevollmacht.
2) Bei der Registrierung sind insbesondere anzugeben:
1. die Bezeichnung der Urkunde als Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung beziehungsweise das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht;
2. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Vollmachtgebers, des Verfügenden sowie des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Sachwalters; sowie
3. nach Angabe der Partei, der Verwahrer der Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung und das Datum der Errichtung der Urkunde.
3) Das Landgericht hat den Vollmachtgeber oder den Verfügenden von der Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis zu verständigen; im Fall des Abs. 1 Ziff. 3 hat das Landgericht den Bevollmächtigten über die Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis und ihre Folgen zu informieren.
1) Die Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung hat entsprechend § 284e Abs. 2 zu erfolgen und ist unter Beifügung des Datums des Widerrufs vorzunehmen.
2) Das Landgericht hat das Wirksamwerden der vorgelegten Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äusserungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat sich das Landgericht im Zentralen Vertretungsverzeichnis über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht zu informieren. Das Landgericht hat nach erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.
3) Das Landgericht hat das Ende der Vertretungsbefugnis zu registrieren, wenn der Vollmachtgeber oder sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Das Landgericht hat den Bevollmächtigten über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren.
1) Ein Dritter darf auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist.
2) Für Fehler bei der Registrierung einer Vorsorgevollmacht und bei der Ausstellung der Bestätigungen nach § 284f Abs. 2 haftet das Land nach Massgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.
3) Das Landgericht hat auf Anfrage den anderen Gerichten, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen, dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
Wird bewiesen, dass die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit ausschliessenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder der Trunkenheit, geschehen sei, so ist sie ungültig.
Eine Person, für die ein Sachwalter nach § 269 bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht testieren; dies gilt nicht im Fall des § 597. Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden.
Personen unter 18 Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.
Sicherstellung des Heiratsgutes, der Widerlage und des Witwengehalts
Wer das Heiratsgut übergibt, ist berechtigt, bei der Übergabe oder, wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern.
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmässig abtragen und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Personen, ihr Sachwalter oder Kurator berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, sofern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden.
Auch zwischen Ehegatten sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und Vormündern, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe aufrecht ist oder die Vormundschaft, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen; doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.
1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 3 in der Fassung dieses Gesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter einer Beistandschaft für einzelne Angelegenheiten (Beiratschaft) steht, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 1 in der Fassung dieses Gesetzes für die in § 275 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 des bisherigen Rechts vorgesehenen Angelegenheiten bestellt worden ist. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand beziehungsweise Beirat.
2) Die Bestellung eines Beistandes oder Kurators nach anderen Rechtsvorschriften als den §§ 269 ff. bleibt unberührt.
3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.
4) Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste als Beistand oder Beirat bestellt wurden, wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sachwalterverein als Sachwalter bestellt. Die vom Sachwalterverein namhaft gemachte geeignete Person besorgt in der Folge jene Aufgaben, die bisher der Beistand beziehungsweise Beirat wahrgenommen hat.
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Art. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 8. August 1898, wodurch mehrere Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes und anderer damit im Zusammenhang stehender Anordnungen abgeändert werden, LGBl. 1898 Nr. 3;
b) Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend Abänderung des Strafrechts, der Strafprozessordnung und ihrer Nachtrags- und Nebengesetze, LGBl. 1922 Nr. 21.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
70/2009 und
10/2010