271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 127 ausgegeben am 12. Mai 2010
Gesetz
vom 16. März 2010
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 516
1) Unmündige Ehegatten und Ehegatten, für die ein Sachwalter bestellt ist, können für sich selbst in die Scheidung oder Trennung einwilligen. Sie bedürfen in allen Verfahren gemäss dem Ehegesetz, wenn sie urteilsfähig sind (Art. 15 PGR), nicht der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters. Dies gilt sinngemäss für die Brautleute im Verfahren über die Klage des Einsprechers (§ 517).
2) Das Gericht hat im Eheverfahren auch den gesetzlichen Vertreter zu laden. Er ist berechtigt, Prozesshandlungen vorzunehmen. Sie sind insoweit rechtswirksam, als sie nicht mit den Prozesshandlungen des unmündigen oder unter Sachwalterschaft stehenden Ehegatten im Widerspruch stehen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 70/2009 und 10/2010