272.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 128 ausgegeben am 12. Mai 2010
Gesetz
vom 16. März 2010
über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN), LGBl. 1912 Nr. 9/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 34 Abs. 2
2) Steht das minderjährige Kind unter Vormundschaft, so gilt der Sitz des Pflegschaftsgerichts als sein allgemeiner Gerichtsstand.
Überschrift vor § 57
Vormundschaft, Sachwalterschaft und Kuratel
§ 57
1) Zur Bestellung eines Vormundes, Sachwalters oder Kurators und zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, sowie über die Vormundschaft, Sachwalterschaft und Kuratel dem Gericht obliegen, ist das Landgericht zuständig, wenn der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inland hat. Ist für einen Ausländer, für den im Inland ein allgemeiner Gerichtsstand nicht begründet ist, ein Vormund, Sachwalter oder Kurator zu bestellen, so ist das Landgericht zuständig, wenn der Ausländer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.
2) Wenn der minderjährige oder sonstige pflegebefohlene liechtensteinische Staatsangehörige seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Ausland hat, der ausländische Staat aber die Besorgung des pflegschaftsrechtlichen Schutzes verweigert, ist hiefür das Landgericht zuständig.
§ 58 Abs. 1
1) Wenn dies im Interesse eines Mündels oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das Landgericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 70/2009 und 10/2010