vom 16. März 2010
Das Jagdgesetz vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Von der Erlangung einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:
a) Personen, die psychisch krank oder geistig behindert sind, und Unmündige;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
70/2009 und
10/2010