vom 16. März 2010
Das Gesetz vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz; BüG), LGBl. 1960 Nr. 23, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Dem diesbezüglichen Gesuche sind amtliche Zeugnisse über Geburt und Geschlecht der minderjährigen, ehelichen Kinder beizuschliessen. Personen, die unter Vormundschaft oder Sachwalterschaft stehen, müssen das Verzichtleistungsgesuch durch ihre gesetzlichen Vertreter einbringen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
70/2009 und
10/2010