821.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 136 ausgegeben am 12. Mai 2010
Gesetz
vom 16. März 2010
über die Abänderung des Arbeiterschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 29. November 1945 betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz), LGBl. 1946 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 105
Vor dem Einigungsamt ist die Vertretung durch berufliche Parteienvertreter statthaft, doch dürfen im Falle der Vertretung nur Kosten im Höchstbetrag von 15 Franken liquidiert werden, die der unterliegenden Partei zu überbinden sind. Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter verhandeln oder den Vertreter bestellen. Dies gilt sinngemäss auch für Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis die Besorgung solcher Angelegenheiten erfasst.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 70/2009 und 10/2010