vom 16. März 2010
Das Gesetz vom 29. November 1945 betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz), LGBl. 1946 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Vor dem Einigungsamt ist die Vertretung durch berufliche Parteienvertreter statthaft, doch dürfen im Falle der Vertretung nur Kosten im Höchstbetrag von 15 Franken liquidiert werden, die der unterliegenden Partei zu überbinden sind. Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter verhandeln oder den Vertreter bestellen. Dies gilt sinngemäss auch für Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis die Besorgung solcher Angelegenheiten erfasst.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
70/2009 und
10/2010