| 631.112.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 140 |
ausgegeben am 12. Mai 2010 |
Gesetz
vom 16. März 2010
über die Abänderung des Einführungs-Gesetzes zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Einführungs-Gesetz vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923, LGBl. 1924 Nr. 11, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Handelt es sich um ein Geschäft, das auf Rechnung einer Gesellschaft, Verbandsperson, eines Bevormundeten oder einer Person, der ein Sachwalter bestellt ist, betrieben wird, so ist die Bewilligung auf den Namen des Geschäftsführers auszustellen, und es muss daher dieser im Besitze der angeführten Erfordernisse sein.
1) Verboten ist der Verkauf von gebranntem Wasser:
b) an notorische Trinker;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
70/2009 und
10/2010