vom 16. März 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Ist dem Rentenberechtigten für diese Angelegenheit ein Sachwalter bestellt, so wird die Rente dem Sachwalter oder einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
70/2009 und
10/2010