831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 141 ausgegeben am 12. Mai 2010
Gesetz
vom 16. März 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 79 Abs. 2
2) Ist dem Rentenberechtigten für diese Angelegenheit ein Sachwalter bestellt, so wird die Rente dem Sachwalter oder einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 70/2009 und 10/2010