| 832.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 159 |
ausgegeben am 28. Mai 2010 |
Verordnung
vom 25. Mai 2010
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2b Ziff. 1, 2 und 3
1. Taxpunktwert und besondere Abgeltungen
a) Der Wert eines Taxpunktes beträgt 1.20 Franken.
b) Anstatt der Position 4700.00 "Auftragsgebühr" wird eine Auftragsgebühr von 22 % der erbrachten Analyseleistungen verrechnet.
c) Zusätzlich können 2.1 Taxpunkte pro Analyse für die Validation der Analyse und 5.0 Taxpunkte pro Auftrag für die Probenaufbewahrung verrechnet werden. Für Analysen von bereits archivierten Proben darf kein Zuschlag für die Probenaufbewahrung gemacht werden.
2. Abgeltung des Bereitschafts- und Notfalldienstes von Privatlaboratorien
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Pos.-Nr. 951.00
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TP 12.5
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Zusätzliche Bearbeitungstaxe für den Bereitschafts- und Notfalldienst in Liechtenstein pro Patient und Auftrag; nur anwendbar für Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a.
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Pos.-Nr. 4706.00
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TP 50.0
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Zuschlag für Nacht-, Sonn- und Feiertage: Nicht anwendbar für in Liechtenstein versicherte Patienten.
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3. Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef