| 143.014 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 172 |
ausgegeben am 28. Juni 2010 |
Verordnung
vom 22. Juni 2010
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Bereitschaftspolizei
Aufgrund von Art. 10 Abs. 2 und Art. 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, und Art. 61 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Bereitschaftspolizei, LGBl. 2003 Nr. 274, wird wie folgt abgeändert:
1) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei werden grundsätzlich für sicherheitspolizeiliche Aufgaben eingesetzt; sie können bei Bedarf auch für andere Aufgaben der Landespolizei beigezogen werden.
Ausschreibung
Die Stellenausschreibung für Mitglieder der Bereitschaftspolizei wird vom Polizeichef in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation verfasst. Das Amt für Personal und Organisation veranlasst die Ausschreibung in den amtlichen Publikationsorganen.
Aufnahmebedingungen
1) In die Bereitschaftspolizei kann aufgenommen werden, wer den Eintrittstest sowie die Grundausbildung erfolgreich absolviert hat.
2) Zum Eintrittstest können Bewerber zugelassen werden, die folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
b) körperliche und geistige Eignung sowie Unbescholtenheit;
c) Vereinbarkeit der Interessen der Landespolizei mit den Interessen der anderen beruflichen Tätigkeiten des Bewerbers;
d) Alter in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren.
3) Der Eintrittstest besteht aus einer schriftlichen Aufnahmeprüfung, einem Sporttest und einem Eignungsgespräch. Auf den Eintrittstest kann verzichtet werden, wenn der Bewerber eine mindestens gleichwertige Polizeiausbildung nachweisen kann.
Anstellung
1) Nach erfolgreicher Ablegung des Eintrittstests stellt das Amt für Personal und Organisation die ausgewählten Bewerber im Einvernehmen mit dem Polizeichef befristet für die Dauer der Grundausbildung an. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, so entscheidet die Regierung über die Anstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 der Staatspersonalverordnung.
2) In der Grundausbildung werden polizeiliches Handeln, Waffen- und Rechtskunde vermittelt. Die Grundausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
3) Nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung werden die gewählten Bewerber mit ihrer Vereidigung durch das gemäss Ressortplan zuständige Regierungsmitglied in den Dienst der Landespolizei aufgenommen.
2) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei können jährlich einer sportmedizinischen Eignungsabklärung oder einem Sporttest unterzogen werden, um ihre Eignung für bestimmte sicherheitspolizeiliche Aufgaben festzustellen.
Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 3
Suspendierung
3) Aufgehoben
Beendigung des Dienstverhältnisses
Die Beendigung des Dienstverhältnisses richtet sich nach den Art. 18 ff. des Staatspersonalgesetzes.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter