| 641.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 174 |
ausgegeben am 28. Juni 2010 |
Verordnung
vom 22. Juni 2010
über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung
Aufgrund von Art. 105 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV), LGBl. 2009 Nr. 340, wird wie folgt abgeändert:
Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Art. 3 Bst. g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur:
1) Von der Steuer sind befreit die Umsätze von:
b) Bankengold nach Art. 178 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 der schweizerischen Edelmetallkontrollverordnung;
Medikamente (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG)
Als Medikamente gelten:
a) nach Art. 9 Abs. 1 des schweizerischen Heilmittelgesetzes zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen sowie die entsprechenden galenisch fertigen Produkte;
b) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9 Abs. 2 des schweizerischen Heilmittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut;
c) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9 Abs. 4 des schweizerischen Heilmittelgesetzes eine befristete Bewilligung erhalten haben;
d) nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel nach Art. 36 Abs. 1 bis 3 der schweizerischen Arzneimittel-Bewilligungsverordnung sowie nach Art. 7 der schweizerischen Tierarzneimittelverordnung.
Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei:
a) nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
2) Art. 45 Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter