641.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 174 ausgegeben am 28. Juni 2010
Verordnung
vom 22. Juni 2010
über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung
Aufgrund von Art. 105 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV), LGBl. 2009 Nr. 340, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Einleitungssatz
Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Art. 3 Bst. g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur:
Art. 45 Abs. 1 Bst. b
1) Von der Steuer sind befreit die Umsätze von:
b) Bankengold nach Art. 178 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 der schweizerischen Edelmetallkontrollverordnung;
Art. 49
Medikamente (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG)
Als Medikamente gelten:
a) nach Art. 9 Abs. 1 des schweizerischen Heilmittelgesetzes zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen sowie die entsprechenden galenisch fertigen Produkte;
b) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9 Abs. 2 des schweizerischen Heilmittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut;
c) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9 Abs. 4 des schweizerischen Heilmittelgesetzes eine befristete Bewilligung erhalten haben;
d) nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel nach Art. 36 Abs. 1 bis 3 der schweizerischen Arzneimittel-Bewilligungsverordnung sowie nach Art. 7 der schweizerischen Tierarzneimittelverordnung.
Art. 146 Bst. a
Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei:
a) nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
2) Art. 45 Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter