vom 26. Mai 2010
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1912 Nr. 9/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
§ 53a Abs. 2
2) Dies bezieht sich auch auf Bestimmungen in Statuten, Gesellschaftsverträgen und dergleichen, nicht jedoch auf Vereinbarungen auf ein im Auslande tätig werdendes Schiedsgericht.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 26. Mai 2010 über die Abänderung der Zivilprozessordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
151/2008 und
53/2010