vom 26. Mai 2010
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 56
Streitigkeiten zwischen Versicherern einerseits und Ärzten, anderen einen Gesundheitsberuf ausübenden Personen oder Einrichtungen des Gesundheitswesens andererseits werden durch ein Schiedsgericht gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 594 ff. ZPO) entschieden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 26. Mai 2010 über die Abänderung der Zivilprozessordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
151/2008 und
53/2010