vom 30. Juni 2010
Das Mediengesetz (MedienG) vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250, in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 28
28. "Patronanzsendung": eine Sendung, für die durch ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen ein Finanzierungsbeitrag mit dem Ziel geleistet wurde, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. Juni 2010 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den "Liechtensteinischen Rundfunk" in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
23/2010 und
69/2010