455.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 345 ausgegeben am 18. November 2010
Gesetz
vom 23. September 2010
über die Abänderung des Hundegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. April 1992 über das Halten von Hunden (Hundegesetz; HG), LGBl. 1992 Nr. 56, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2a Abs. 1 Bst. c
c) "Hundehalter": eine handlungsfähige Person, die ständig oder vorübergehend für einen oder mehrere Hunde verantwortlich ist oder diesen bzw. diese in ihrer Obhut hat. Die Funktion des Hundehalters ist unteilbar.
Überschrift vor Art. 10a
IIIa. Hundesteuer
Art. 10a
Steuerobjekt
Für jeden mehr als drei Monate alten Hund, der von einem Einwohner der Gemeinde gehalten wird, ist eine Hundesteuer zu entrichten. Gehalten ist der Hund in derjenigen Gemeinde, in welcher der Halter Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Art. 10b
Steuerpflichtige
Zur Entrichtung der Steuer ist die Person verpflichtet, die im Hundeverzeichnis als Halter eingetragen ist.
Art. 10c
Steuersatz
1) Die Steuer beträgt für jeden Hund mindestens 20 Franken und höchstens 100 Franken. Die Festsetzung der Steuer innerhalb dieser Grenzen steht den Gemeinden zu, welche auch befugt sind, verschiedene Klassen aufzustellen.
2) Wenn von einer Person mehrere Hunde gehalten werden, so ist auf den zweiten und jeden weiteren Hund die Steuer mit dem doppelten Satz zu entrichten.
Art. 10d
Steuerbefreiung
Auf Hunde, welche von Blinden als Führer gehalten werden, wird keine Steuer erhoben.
Art. 10e
Verfahren
1) Die Veranlagung und der Bezug der Steuer erfolgt durch die Gemeindesteuerkasse.
2) Die Veranlagung erfolgt jährlich bis zum 15. Februar auf der Grundlage der im Hundeverzeichnis erfassten Hunde.
3) Entsteht die Steuerpflicht nach dem ordentlichen Kontrolltermin, so ist innerhalb von zehn Tagen der Erwerb des Hundes anzumelden und die Steuer zu bezahlen. Entsteht die Steuerpflicht nach dem 1. Juli, ist die Steuer zur Hälfte zu entrichten.
4) Wird ein Hund, für den die Steuer bereits entrichtet wurde, durch einen anderen Hund ersetzt, so ist für das betreffende Jahr die Steuer nicht neuerlich zu entrichten.
Art. 11 Abs. 1
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen oder der Gemeindesteuerkasse kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 12 Abs. 1a
1a) Von der Gemeindesteuerkasse wird mit einer Busse bis zu 500 Franken bestraft, wer die Hundesteuer (Art. 10a ff.) nicht entrichtet.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2010 und 83/2010