| 832.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 346 |
ausgegeben am 18. November 2010 |
Gesetz
vom 23. September 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1
1) Die Kassen und der Kassenverband sind von der Pflicht zur Entrichtung der Vermögens- und Erwerbssteuer bzw. der Ertragssteuer befreit und dürfen auch von den Gemeinden mit keinen Steuern belastet werden.
Art. 24b Abs. 1, 3 sowie 5 Bst. a und b
1) Der Staat entrichtet Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte. Der Anspruch auf Beiträge richtet sich nach dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) des Versicherten bzw. der Ehegatten gemäss Art. 14 des Steuergesetzes. Für Versicherte bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben, richtet sich der Anspruch nach dem Erwerb der Eltern.
3) Der Erwerb setzt sich zusammen aus dem Erwerb nach Abs. 1 sowie einem Zwanzigstel des Reinvermögens.
5) Die Regierung trifft durch Verordnung Regelungen über:
a) Abweichungen vom Erwerb nach Abs. 1 bei ausserordentlichen Abzügen vom Erwerb bei der Steuerveranlagung und bei ausserordentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen während eines Steuerjahres;
b) die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Beiträge bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland, welche dem Erwerb nach Abs. 2 entsprechen;
Art. 26c
Verwaltungshilfe
Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit auf Verlangen den Erwerb sowie das Reinvermögen nach Art. 24b mitzuteilen, soweit dies für amtliche Zwecke notwendig ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2010 und
83/2010