vom 23. September 2010
Das Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, wird wie folgt abgeändert:
Art. 69a
Verwaltungshilfe
Die Steuerbehörden sind im Zusammenhang mit Gesuchen um Förderungsleistungen verpflichtet, dem Landwirtschaftsamt auf Verlangen Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu erteilen, soweit dies für amtliche Zwecke notwendig ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2010 und
83/2010