vom 23. September 2010
Das Gesetz vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien, LGBl. 2000 Nr. 202, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3
3) Das Einkommen setzt sich zusammen aus dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 des Steuergesetzes, allen sonstigen Einkünften, wie insbesondere die monatlichen Leistungen nach dem Gesetz über die Familienzulagen, sowie einem Zwanzigstel des zu versteuernden Reinvermögens (ohne Grundeigentum und hypothekarische Belastungen) und einem Zwanzigstel des in einem von der Regierung festzulegenden Verfahren ermittelten Schätzwertes des Grundeigentums (abzüglich der hypothekarischen Belastung), welches sich im Eigentum des Antragstellers oder der im gleichen Haushalt lebenden Personen befindet.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2010 und
83/2010