vom 23. September 2010
Das Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl. 2004 Nr. 262, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Zur Ermittlung der anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse werden dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 des Steuergesetzes ein Zwanzigstel des Reinvermögens sowie der steuerpflichtige Ertrag juristischer Personen, an denen die Antrag stellende Person, ihr Ehegatte bzw. ihre Ehegattin, ihre Eltern oder ein Elternteil zu mindestens 5 % beteiligt sind, im Umfang der Beteiligung hinzugerechnet und von diesem Betrag folgende Abzüge vorgenommen:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2010 und
83/2010