vom 23. September 2010
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 99b Abs. 3 und 3bis
3) Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:
a) die Polizeiorgane des Landes und der Gemeinden in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie, im Falle der Landespolizei, die Fahndung;
b) das Amt für Handel und Transport zur Prüfung und Abgleichung der Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Zusammenhang mit dem Register der Strassentransportunternehmer und der Aufgabenerfüllung nach dem Strassentransportgesetz;
c) die Steuerverwaltung in die erforderlichen Daten zur Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen.
3bis) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2010 und
83/2010