741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 362 ausgegeben am 26. November 2010
Verordnung
vom 23. November 2010
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 und Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 89
Grundsatz
1) Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und folgenden Feiertagen: Neujahr, Heilige Drei Könige, Maria Lichtmess, St. Josefstag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten und St. Stefanstag (26. Dezember). Das Fahrverbot gilt auch für den Durchgangsverkehr.
2) Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr.
3) Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:
a) schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS);
b) gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
c) Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t;
d) Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3.5 t mitführen.
Art. 89a
Ausnahmen vom Verbot
1) Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
a) Fahrzeuge zum Personentransport;
b) landwirtschaftliche Fahrzeuge;
c) Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;
d) Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität und der Polizei sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;
e) gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 84 ff.);
f) Fahrten der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (Art. 5 des Postgesetzes);
g) Transporte von Lebensmitteln (Art. 3 des schweizerischen Lebensmittelgesetzes), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
h) Transporte von Schlachttieren und Sportpferden;
i) Transporte von Schnittblumen;
k) Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen.
2) Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.
3) Bei den Fahrten nach Abs. 1 Buchstaben f bis k kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Für längere Leerfahrten ist eine Bewilligung nach Art. 90 Abs. 1 erforderlich.
4) Bei Fahrten während des Sonntags- oder Nachtfahrverbots ist jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen.
Art. 90
Transporte mit Bewilligungen
1) Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen werden erteilt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Sie werden erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt.
2) Bewilligungen werden für folgende Fahrten erteilt:
a) Transport von Postsendungen im Auftrag und in Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft (Art. 5 des Postgesetzes);
b) Transport von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen;
c) Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom-, Wasser-, Telekomleitungen;
d) Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und für verkehrsstörende Ausnahmetransporte;
e) Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken.
3) Bei jedem Transport kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef