Art. 89a
1) Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
a) Fahrzeuge zum Personentransport;
b) landwirtschaftliche Fahrzeuge;
c) Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;
d) Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität und der Polizei sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;
e) gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 84 ff.);
f) Fahrten der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (Art. 5 des Postgesetzes);
g) Transporte von Lebensmitteln (Art. 3 des schweizerischen Lebensmittelgesetzes), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
h) Transporte von Schlachttieren und Sportpferden;
i) Transporte von Schnittblumen;
k) Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen.
2) Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.
3) Bei den Fahrten nach Abs. 1 Buchstaben f bis k kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Für längere Leerfahrten ist eine Bewilligung nach Art. 90 Abs. 1 erforderlich.
4) Bei Fahrten während des Sonntags- oder Nachtfahrverbots ist jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen.