811.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 375 ausgegeben am 7. Dezember 2010
Gesetz
vom 20. Oktober 2010
über die Abänderung des Ärztegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz), LGBl. 2003 Nr. 239, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 2
2) Der ärztliche Beruf kann wie folgt eigenverantwortlich ausgeübt werden:
a) freiberuflich, das heisst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung;
b) als Gesellschafter einer Ärztegesellschaft und gleichzeitig Angestellter derselben; oder
c) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für einen freiberuflich tätigen Arzt, für eine Ärztegesellschaft oder für eine Einrichtung des Gesundheitswesens.
Art. 9 Abs. 4 und 5
4) Die ärztliche Berufsausübung darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste oder im Falle einer Ärztegesellschaft nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften aufgenommen werden.
5) Das Amt für Gesundheit führt die Ärzteliste, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
Art. 15 Abs. 3
3) Ärztegesellschaften sind im Rahmen von Abs. 1 und 2 freiberuflich tätigen Ärzten gleichgestellt.
Sachüberschrift vor Art. 15a
Ärztegesellschaften
Art. 15a
a) Zulässigkeit und Rechtsform
1) Ärzte dürfen sich mit anderen Ärzten zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Ärztegesellschaft zusammenschliessen. Die Ärztegesellschaft besteht entweder nur aus Mitgliedern mit oder nur aus Mitgliedern ohne Zulassung im Sinne der Bedarfsplanung gemäss Art. 16b Krankenversicherungsgesetz (KVG).
2) Als Rechtsformen für den Zusammenschluss stehen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Ärztegesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namenaktien ausgeben.
3) Die Beteiligung von Ärztegesellschaften an anderen Ärztegesellschaften sowie der Zusammenschuss mehrerer Ärztegesellschaften zu einer Konzernverbindung sind nicht zulässig.
Art. 15b
b) Zweck
1) Der Zweck einer Ärztegesellschaft darf nur die in Art. 4 genannten Inhalte der Berufsausübung einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten sowie der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens enthalten und muss sich auf den in der Bewilligung umschriebenen Tätigkeitsbereich (Art. 10) beschränken.
2) Sind Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen Gesellschafter einer Ärztegesellschaft, muss in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass die Ärztegesellschaft die entsprechenden Tätigkeiten nur unter der Verantwortung des entsprechenden Arztes mit entsprechender Bewilligung durchführen darf.
Art. 15c
c) Firma
1) Das Bestehen als Ärztegesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. Die Firma muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Ärzteberufes den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters der Ärztegesellschaft enthalten.
2) Darüber hinaus dürfen in der Firma nur der Vorname und der akademische Titel des Gesellschafters, dessen Familiennamen in der Firma enthalten ist, verwendet werden. Die Bezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" oder eine Facharztbezeichnung darf in der Firma nur verwendet werden, wenn alle Gesellschafter über die entsprechende Bewilligung verfügen.
3) Weitere Bezeichnungen sowie Namen anderer Personen, welche nicht Gesellschafter der Ärztegesellschaft sind, dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.
4) Bei Ärztegesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat der Hinweis auf die Ausübung des Ärzteberufes nach Abs. 1 durch die Verwendung der Begriffe "Ärzte-Aktiengesellschaft" oder "Ärzte-AG" bzw. "Ärzte-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Ärzte-Ges.m.b.H." oder "Ärzte-GmbH" zu erfolgen.
5) Scheidet ein Gesellschafter aus der Ärztegesellschaft aus, so darf sein Name und sein akademischer Titel in der Firma nicht fortgeführt werden.
Art. 15d
d) Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften
1) Die Ärztegesellschaften haben beim Amt für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften zu beantragen.
2) Das Amt für Gesundheit prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, des Statutenentwurfs und weiterer Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den Erfordernissen dieses Gesetzes und verweigert die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung, wenn diese nicht erfüllt sind.
3) Soweit zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Ärztegesellschaft die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister erforderlich ist, sind dem Amt für Gesundheit die für die Eintragung und die nach diesem Gesetz notwendigen Unterlagen vor der Antragstellung vorzulegen. Das Amt für Gesundheit stellt zu Handen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragen werden.
4) Die Ärztegesellschaft ist in die Liste der Ärztegesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 15a bis 15d und 15g bis 15k erfüllt.
5) Im Übrigen findet Art. 9 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 15e
e) Mitteilungspflicht
Die eingetragenen Ärztegesellschaften teilen dem Amt für Gesundheit jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter binnen einem Monat mit.
Art. 15f
f) Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften und Auflösung der Ärztegesellschaft
1) Stehen die Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente oder der Zusammensetzung der Gesellschafter (Art. 15e) im Widerspruch zu den Erfordernissen dieses Gesetzes oder sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in die Liste der Ärztegesellschaften nicht mehr gegeben, ist die Gesellschaft nach ihrer vorherigen Anhörung aus der Liste der Ärztegesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand nicht innerhalb von drei Monaten wiederherstellt.
2) Die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Gesundheit teilt dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften rechtskräftig ist. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt trägt bei eingetragenen Gesellschaften die Liquidation der Ärztegesellschaft im Öffentlichkeitsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133ff PGR.
3) Wird eine Ärztegesellschaft aufgelöst, hat der Liquidator die Dokumentation nach Massgabe von Art. 14 Abs. 5 dem Amt für Gesundheit zu übermitteln.
Art. 15g
g) Berufshaftpflichtversicherung
1) Die Ärztegesellschaft ist verpflichtet, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die Ärztegesellschaft sowie alle in ihr tätigen Ärzte einbezieht und deren Deckung der Art und dem Umfang der Risiken entspricht, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind.
2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 10 Millionen Franken.
3) Im Übrigen findet Art. 25 sinngemäss Anwendung.
Art. 15h
h) Gesellschafter
1) Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärzte sein, die in die Ärzteliste eingetragen sind.
2) Gesellschaftsanteile, Aktien oder Stammeinlagen dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten oder Dritte nicht am Gewinn der Ärztegesellschaft beteiligt werden.
3) Gesellschafter dürfen zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigen.
4) Die Gesellschafter dürfen nur Mitglied einer Ärztegesellschaft sein. Sie dürfen nicht:
a) sich in irgendeiner Form an einer anderen Ärztegesellschaft beteiligen;
b) den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bei einer anderen Ärztegesellschaft ausüben; oder
c) zusätzlich den ärztlichen Beruf freiberuflich ausüben.
Art. 15i
i) Verwaltung und Vertretung der Ärztegesellschaft
1) Mitglied der Verwaltung einer Ärztegesellschaft dürfen nur Ärzte sein, die in die Ärzteliste eingetragen sind.
2) Im Rahmen der Ausübung des Ärzteberufes muss jeder Arzt allein zur Vertretung der Ärztegesellschaft beziehungsweise sämtlicher Gesellschafter befugt sein.
Art. 15k
k) Berufs- und Standespflichten
1) Ärzte, die Gesellschafter einer Ärztegesellschaft sind, bleiben für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten persönlich und disziplinarrechtlich verantwortlich.
2) Die persönliche und disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufs- und Standespflichten kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter beziehungsweise der Verwaltung noch durch Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
1) Die Ärztekammer und das Amt für Gesundheit sind vom Arzt innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu unterrichten über:
2) Einrichtungen des Gesundheitswesens und Lehrpraxen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 müssen der Ärztekammer und dem Amt für Gesundheit die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit jener Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter Anleitung und Aufsicht eines eigenverantwortlich tätigen Arztes ausüben, innerhalb einer Frist von einer Woche melden. Die Meldung hat zudem die Personalien des Arztes sowie Angaben über das von ihm erworbene Diplom zu enthalten.
3) Aufgehoben
Art. 25 Abs. 4 und 5
4) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50 000 Franken nicht übersteigen.
5) Der Versicherungsvertrag muss folgende Bestimmung enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Amt für Gesundheit mitzuteilen."
Art. 34 Abs. 4
4) Ein Verzicht nach Abs. 1 Bst. a oder das Ruhen nach Abs. 3 Bst. a ist der Ärztekammer und dem Amt für Gesundheit unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer schriftlich zu melden.
Art. 38 Abs. 1a
1a) Die in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragenen Ärztegesellschaften sind nicht Mitglieder der Ärztekammer.
Überschrift vor Art. 49a
IVa. Vollzug, Amtshilfe und Datenschutz
Art. 49a
Amt für Gesundheit
1) Dem Amt für Gesundheit obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, soweit die Aufgaben nach diesem Gesetz keinem anderen Organ übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Erteilung und den Entzug von Berufsausübungsbewilligungen;
b) die Eintragung von Ärzten und Ärztegesellschaften in die Ärzteliste bzw. in die Liste der Ärztegesellschaften sowie deren Streichung aus diesen Listen;
c) die Ausstellung von Bestätigungen nach Art. 9 Abs. 4 und Bescheinigungen nach Art. 15d Abs. 3;
d) die Wahrnehmung von amtsärztlichen Tätigkeiten;
e) die Bearbeitung von Anzeigen nach Art. 20;
f) die Überprüfung von Arztpraxen nach Art. 22 Abs 2;
g) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen.
2) Amtsärztliche Tätigkeiten, wie das Erstellen von amtsärztlichen Gutachten, sowie andere gesetzlich ausdrücklich dem Amtsarzt oder einem seiner Stellvertreter zugewiesenen Obliegenheiten, können nur von Personen ausgeübt werden, die über eine Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verfügen.
Art. 49b und 49c
Die bisherigen Art. 49a und 49b werden neu zu Art. 49b und 49c.
Art. 51
Verwaltungsübertretungen
1) Vom Amt für Gesundheit wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft, wer:
a) die Berufsbezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin", "Facharzt" oder eine gleichbleibende Bezeichnung unberechtigt führt;
b) eine rechtzeitige Mitteilung nach Art. 15e unterlässt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche und Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
2) Bestehende Gesellschaften sowie Verbandspersonen von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung haben sich unter Vorbehalt von Abs. 3 innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen und beim Amt für Gesundheit den Antrag auf Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften zu stellen.
3) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und bestehende Gesellschaften sowie Verbandspersonen von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung haben bestehende Berufshaftpflichtversicherungsverträge innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. 25 Abs. 4 und 5 anzupassen und dem Amt für Gesundheit nachzuweisen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2010 und 102/2010