| 311.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 378 |
ausgegeben am 7. Dezember 2010 |
Gesetz
vom 20. Oktober 2010
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor § 74a
9. Abschnitt
Verantwortlichkeit von juristischen Personen
§ 74a
Verantwortlichkeit
1) Juristische Personen sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze handeln, verantwortlich für Vergehen und Verbrechen, die in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) von Leitungspersonen als solchen rechtswidrig und schuldhaft begangen werden.
2) Juristische Personen sind
1. im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen sowie juristische Personen, die weder ihren Sitz noch einen Betriebsort oder Niederlassungsort im Inland haben, sofern diese nach inländischem Recht im Öffentlichkeitsregister einzutragen wären, und
2. nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftungen und Vereine sowie Stiftungen und Vereine, die weder ihren Sitz noch einen Betriebsort oder Niederlassungsort im Inland haben.
3) Leitungsperson ist, wer
1. befugt ist, die juristische Person nach aussen zu vertreten,
2. Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt oder
3. sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausübt.
4) Für Anlasstaten, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person nur dann verantwortlich, wenn die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass Leitungspersonen im Sinne des Abs. 3 es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit von Leitungspersonen oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus.
§ 74b
Verbandsgeldstrafe
1) Ist eine juristische Person für eine Anlasstat verantwortlich, so ist über sie eine Verbandsgeldstrafe zu verhängen.
2) Die Verbandsgeldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.
3) Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu
180,
wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bedroht ist;
155,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist;
130,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist;
100,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist;
85,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist;
70,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist,
55,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist;
40,
in allen übrigen Fällen.
4) Der Tagessatz ist nach der Ertragslage der juristischen Person unter Berücksichtigung von deren sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 100 Franken und höchstens mit 15 000 Franken. Dient die juristische Person gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken oder ist sie sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 4 und höchstens 1 000 Franken festzusetzen.
5) Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach der Schwere und den Folgen der Anlasstat und der Schwere des Organisationsmangels. Überdies ist das Verhalten der juristischen Person nach der Tat zu berücksichtigen, insbesondere ob sie die Folgen der Tat gutgemacht hat.
§ 74c
Bedingte Nachsicht und Weisungen
1) Wird die juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt, so ist die Verbandsgeldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Abs. 3), bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass dies genügen werde, um von der Begehung weiterer Taten, für die die juristische Person verantwortlich ist (§ 74a), abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Verbandsgeldstrafe bedarf, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, das Gewicht des Organisationsmangels, frühere Verurteilungen der juristischen Person, die Verlässlichkeit der Leitungspersonen und die nach der Tat von der juristischen Person gesetzten Massnahmen zu berücksichtigen.
2) Wird eine juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt und treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 auf einen Teil der Verbandsgeldstrafe zu, so ist dieser Teil, mindestens aber ein Drittel und höchstens fünf Sechstel, unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Abs. 3), bedingt nachzusehen.
3) Wird einer juristischen Person die Verbandsgeldstrafe ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen, so kann ihr das Gericht als Weisungen technische, organisatorische oder personelle Massnahmen auftragen, um der Begehung weiterer Taten, für die die juristische Person verantwortlich ist, entgegen zu wirken. Der juristischen Person ist jedenfalls als Weisung aufzutragen, den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
§ 74d
Rechtsnachfolge
1) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten der juristischen Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere juristische Person übertragen, so treffen die nach diesem Gesetz oder der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtnachfolger.
2) Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse an der juristischen Person bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.
3) Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann die Verbandsgeldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Andere Rechtsfolgen können einzelnen Rechtsnachfolgern zugeordnet werden, soweit diese deren Tätigkeitsbereich betreffen.
§ 74e
Inländische Gerichtsbarkeit
Macht das Gesetz die Geltung liechtensteinischer Strafgesetze für im Ausland begangene Taten vom Wohnsitz oder Aufenthalt des Täters im Inland oder von dessen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit abhängig, so ist für juristische Personen deren Sitz oder der Ort des Betriebes oder der Niederlassung massgebend.
§ 74f
Verjährung der Vollstreckbarkeit
Die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit der verhängten Verbandsgeldstrafe beträgt zehn Jahre.
§ 74g
Anwendung der allgemeinen Strafgesetze
1) Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafgesetze sinngemäss auch für juristische Personen, soweit sie nicht ausschliesslich auf natürliche Personen anwendbar sind.
2) Wird eine juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen über die solidarische Mithaftung juristischer Personen für Geldstrafen und Kosten keine Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
52/2010 und
104/2010