| 312.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 379 |
ausgegeben am 7. Dezember 2010 |
Gesetz
vom 20. Oktober 2010
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor § 357a
XXV. Hauptstück
Von dem Verfahren wegen der Verantwortlichkeit juristischer Personen
§ 357a
1) Für Verfahren wegen der Verantwortlichkeit einer juristischen Person (§ 74a StGB) gilt dieses Gesetz sinngemäss, soweit es nicht ausschliesslich auf natürliche Personen anwendbar ist und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Anlasstat begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen die verdächtige juristische Person. Die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.
3) Der Antrag auf Bestrafung der juristischen Person ist mit der Anklageschrift, dem Strafantrag oder dem Bestrafungsantrag gegen natürliche Personen zu verbinden, wenn die Verfahren gemeinsam geführt werden können. In einem Antrag auf Bestrafung der juristischen Person ist jedenfalls der Sachverhalt zusammenzufassen und zu beurteilen, aus dem sich die Verantwortlichkeit der juristischen Person ergibt.
4) Unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 ist auch eine abgesonderte Führung des Strafverfahrens gegen die juristische Person zulässig.
§ 357b
1) Die juristische Person, gegenüber welcher der Verdacht einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit besteht, hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten.
2) Die juristische Person wird im Verfahren durch ein Mitglied des zur Vertretung nach aussen befugten Organs oder durch eine andere von dem zur Vertretung nach aussen befugten Organ namhaft gemachte Person vertreten.
3) Machen die Mitglieder des zur Vertretung nach aussen befugten Organs trotz Aufforderung durch das Gericht innerhalb angemessener Frist keine geeignete Person namhaft, so hat das Gericht von Amts wegen einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Die Bestellung endet mit dem Einschreiten eines durch die Organe der juristischen Person namhaft gemachten Vertreters oder eines gewählten Verteidigers.
4) Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach aussen befugten Organs selbst im Verdacht, die Anlasstat begangen zu haben, und machen sie trotz Aufforderung durch das Gericht innerhalb angemessener Frist keine geeignete Person namhaft, so ist nach Abs. 3 vorzugehen.
5) Wurde der juristischen Person wirksam zugestellt, so gilt auch die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger (§ 74d StGB) als erfolgt.
§ 357c
Die Leitungspersonen der juristischen Person sowie jene Mitarbeiter, die im Verdacht stehen, die Anlasstat begangen zu haben, oder wegen der Anlasstat bereits verurteilt sind, sind als Beschuldigte zu laden und zu vernehmen.
§ 357d
1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer juristischen Person absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere der Anlasstat, der Folgen der Tat, des Gewichts des Organisationsmangels, des Verhaltens der juristischen Person nach der Tat, insbesondere der Wiedergutmachung des Schadens, der zu erwartenden Höhe der über die juristische Person zu verhängenden Verbandsgeldstrafe sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile der juristischen Person oder ihrer Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung der juristischen Person verzichtbar erscheint.
2) Sie kann überdies von der Verfolgung einer juristischen Person absehen oder zurücktreten, wenn Erhebungen oder Verfolgungsanträge mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären, der offenkundig ausser Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu den im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktionen stünde.
3) Von der Verfolgung darf jedoch dann nicht abgesehen oder zurückgetreten werden, wenn diese
1. wegen einer von der juristischen Person ausgehenden Gefahr der Begehung einer Tat mit schweren Folgen, für die die juristische Person verantwortlich sein könnte,
2. um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken, oder
3. sonst wegen eines besonderen öffentlichen Interesses
geboten erscheint.
§ 357e
Ist eine juristische Person dringend verdächtig, für eine Anlasstat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über sie eine Verbandsgeldstrafe verhängt werden wird, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Verbandsgeldstrafe eine Anordnung nach § 97a zu treffen, wenn und soweit zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
§ 357f
1) Steht aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach § 22 oder ein Vorgehen nach § 357d nicht in Betracht kommt, und liegen die im § 22a genannten Voraussetzungen vor, so hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer juristischen Person wegen der Verantwortlichkeit für eine Anlasstat zurückzutreten, wenn die Verhängung einer Verbandsgeldstrafe im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 100 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist,
2. eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmässig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft der juristischen Person, technische, organisatorische oder personelle Massnahmen zur Verhinderung weiterer Taten zu ergreifen, für die die juristische Person verantwortlich ist, oder
3. die ausdrückliche Erklärung der juristischen Person, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
nicht geboten erscheint, um der Begehung von Anlasstaten, für die die juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, und der Begehung von Anlasstaten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken. § 22e ist nicht anzuwenden.
2) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass die juristische Person binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist.
3) Nach Einleitung der Untersuchung oder Einbringung des Antrags auf Bestrafung der juristischen Person wegen einer Anlasstat, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden und das Verfahren gegen die juristische Person unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Schlussverhandlung mit Beschluss einzustellen.
§ 357g
Ist die juristische Person in der Schlussverhandlung nicht vertreten, so kann das Gericht die Schlussverhandlung durchführen, die Beweise aufnehmen und das Urteil fällen, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn die Ladung zur Schlussverhandlung wirksam zugestellt wurde und in der Ladung diese Rechtsfolgen angedroht wurden. Das Urteil ist in diesem Fall der juristischen Person in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
Überschrift vor § 358
XXVI. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Oktober 2010 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
52/2010 und
104/2010