811.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 380 ausgegeben am 7. Dezember 2010
Verordnung
vom 30. November 2010
über die Abänderung der Gesundheitsverordnung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 5, Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 21, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 und Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Gesundheitsverordnung (GesV) vom 29. Januar 2008, LGBl. 2008 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. h
1) Dem Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung sind beizulegen:
h) auf Verlangen des Amtes für Gesundheit weitere Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind.
Art. 5 Abs. 2
2) Die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 Bst. b hat für Apotheker, Hebammen, Pflegefachfrauen sowie Zahnärzte und Fachzahnärzte in Vollzeit nach Abschluss der Ausbildung zu erfolgen. Bei den übrigen Gesundheitsberufen kann diese auf Teilzeitbasis mit entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer absolviert werden.
Art. 15
Rechtsform
Die freiberufliche Ausübung eines Gesundheitsberufs hat in Form einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis persönlich zu erfolgen. Vorbehalten bleiben Art. 18 ff. und 37 ff. des Gesetzes.
Art. 17 Abs. 6
6) Wird eine Gesundheitsberufegesellschaft aufgelöst, hat der Liquidator die Dokumentation nach Massgabe von Abs. 5 dem Amt für Gesundheit zu übermitteln.
Art. 19 Abs. 2 und 3
2) Die Weiterbildung für einen Offizinapotheker dauert mindestens zwei Jahre, wobei mindestens ein Jahr in einer öffentlichen Apotheke absolviert werden muss.
3) Die Weiterbildung für den Spitalapotheker dauert mindestens zwei Jahre, wobei mindestens ein Jahr in einer Spitalapotheke unter Leitung eines eigenverantwortlich tätigen Spitalapothekers absolviert werden muss.
Art. 27 Abs. 2
2) Als Fähigkeitsausweis gilt das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Augenoptikerlehre oder eine andere Bestätigung über den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung. Zudem ist für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 26 Bst. b eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem einschlägigen Betrieb nachzuweisen.
Art. 30
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung zur Ausübung des Berufs des Chiropraktors besitzt, wer:
a) die in der Schweiz vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungserfordernisse erfüllt und mit einem Diplom und/oder Weiterbildungstitel nachweist; oder
b) einen Studiengang gemäss der nach Art. 33 des schweizerischen Medizinalberufegesetzes durch Verordnung des Departements des Inneren (EDI) geführten Liste anerkannter ausländischer Studiengänge erfolgreich absolviert hat und eine mindestens zweijährige Assistenztätigkeit bei einem freiberuflich tätigen Chiropraktor nachweist.
Art. 40
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten besitzt, wer:
a) mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Ergotherapie nachweist oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis vorlegt; und
b) eine zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit in einem Spital, einer Einrichtung für Ergotherapie oder bei einem freiberuflich tätigen Ergotherapeuten nachweist. Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung können dabei berücksichtigt werden.
Art. 42
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Ernährungsberaters besitzt, wer:
a) mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Ernährungsberatung nachweist; und
b) eine mindestens einjährige unselbständige Tätigkeit als Ernährungsberater nach Diplomabschluss nachweist. Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung können dabei berücksichtigt werden.
Art. 44 Abs. 1
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs der Hebamme besitzt, wer mit einem Fähigkeitsausweis den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Geburtshilfe nachweist.
Art. 45 Abs. 2
2) Sie hat sich an die Methoden zu halten, die sie in der Ausbildungsstätte für Geburtshilfe oder in Fortbildungskursen gelernt hat.
Art. 50
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des klinischen Logopäden besitzt, wer:
a) mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Logopädie nachweist; und
b) eine zweijährige praktische Tätigkeit in einem Spital, einer Einrichtung für Logopädie oder bei einem freiberuflich tätigen Logopäden nachweist. Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung können dabei berücksichtigt werden.
Art. 55 Abs. 4
4) Die jährliche Erneuerung der Eintragung beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register ist dem Amt für Gesundheit unaufgefordert beizubringen.
Art. 56 Abs. 1 und 3
1) Dem Naturheilpraktiker ist die Anwendung und Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen zugelassenen oder nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln in den Abgabekategorien D und E wie folgt erlaubt:
a) im Fachbereich Homöopathie: für homöopathische Arzneimittel sowie für alternativmedizinische Arzneimittel ausgenommen jene des Fachbereiches Traditionelle Chinesische Medizin und der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde;
b) im Fachbereich Traditionelle Chinesische Medizin: für Arzneimittel der Traditionellen Chinesischen Medizin sowie für alternativmedizinische Arzneimittel ausgenommen jene des Fachbereiches Homöopathie und der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde;
c) im Fachbereich Traditionelle Europäische Naturheilkunde: für Arzneimittel der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde und alternativmedizinische Arzneimittel, ausgenommen jene der Fachbereiche Homöopathie und Traditionelle Chinesische Medizin.
3) Die Führung einer Praxisapotheke zur Abgabe von Arzneimitteln nach Abs. 1 bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Sie wird erteilt, wenn der Naturheilpraktiker eine fachgemässe Lagerung, Überwachung und Abgabe dieser Arzneimittel gewährleistet.
Art. 58
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Osteopathen besitzt, wer die interkantonale Prüfung für Osteopathie in der Schweiz mit Erfolg bestanden hat oder einen Abschluss eines anerkannten Bachelorstudiums für Osteopathie vorlegt.
Art. 59
Aufgehoben
Art. 61 Abs. 1
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau besitzt, wer mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Gesundheits- und Krankenpflege nachweist.
Art. 63
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Physiotherapeuten umfasst:
a) die Durchführung von aktiven und passiven Behandlungsmethoden;
b) die Anwendung von physikalischen Methoden zur Behandlung von schmerzhaften Zuständen oder Funktionsstörungen und Einschränkungen der Körpersysteme; und
c) die Erstellung physiotherapeutischer Befunde und Berichte.
Art. 64
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten besitzt, wer:
a) mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Physiotherapie nachweist; und
b) eine zweijährige praktische Tätigkeit an einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder einer Klinik oder bei einem freiberuflich tätigen Physiotherapeuten nachweist. Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung können dabei berücksichtigt werden.
Art. 65 Abs. 1
1) Die Ausübung spezifischer Therapiemethoden erfordert den Nachweis der entsprechenden fachlichen Eignung.
Art. 66 Bst. d
Der Tätigkeitsbereich des Psychologen umfasst:
d) die psychologische Prävention.
Art. 67
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Psychologen besitzt, wer:
a) über einen konsekutiven Masterabschluss mit Hauptfach Psychologie einer anerkannten Universität oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt und dadurch über ausreichende theoretisch-wissenschaftlich fundierte Kenntnisse über seelische Störungen verfügt; und
b) eine mindestens dreijährige postgraduale praxisorientierte Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld unter Supervision nachweist, wovon die Hälfte in einer Klinik, einem Ambulatorium oder einer psychosozialen Institution zu erfolgen hat.
Art. 70
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten besitzt, wer:
a) über einen konsekutiven Masterabschluss mit Hauptfach Psychologie einer anerkannten Universität oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt und sich durch seine Studienvertiefung über ausreichende theoretisch-wissenschaftlich fundierte Kenntnisse über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ausweisen kann;
b) eine postgraduale Fachausbildung zum Psychotherapeuten nachweist. Diese Ausbildung muss in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren erfolgen, dessen Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Mindestanforderung sind 400 Stunden Theorie, 100 Sitzungen Selbsterfahrung, davon mindestens 50 Sitzungen im Einzelsetting, 400 Sitzungen eigene therapeutische Praxis sowie 200 Sitzungen Supervision. Die genannte Anzahl Stunden bzw. Sitzungen in Theorie, Selbsterfahrung, eigener therapeutischer Praxis und Supervision müssen mehrheitlich in dem gewählten Therapieverfahren absolviert worden sein; und
c) eine mindestens dreijährige postgraduale praktische Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld mit seelisch kranken Menschen unter fachlicher Aufsicht mitbringt. Mindestens die Hälfte der Tätigkeit muss in einer Klinik, einem Ambulatorium oder psychosozialen Institution absolviert worden sein.
Art. 74
b) Zahnarzt für allgemeine Zahnheilkunde
Für die Erteilung der Bewilligung als Zahnarzt für allgemeine Zahnheilkunde ist eine Weiterbildung in der Dauer von mindestens drei Jahren erforderlich, wobei mindestens ein Jahr als Assistenzzeit in einer Privatpraxis absolviert werden muss. Die restliche Weiterbildungszeit kann durch Tätigkeit in verschiedenen Abteilungen von Universitätsinstituten, in Volks- oder Schulzahnkliniken oder in gleichwertigen Weiterbildungsstätten absolviert werden.
Art. 81
Rückgabe der Betriebsbewilligung
Das Original der Betriebsbewilligung ist der Regierung zurückzugeben, wenn die Bewilligung nach Art. 45 des Gesetzes entzogen wird.
Art. 83 Abs. 1 Bst. d
1) Die Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a wird erteilt, wenn:
d) in Liechtenstein eine Anlauf- und Koordinationsstelle für die Dienste der Einrichtung vorhanden ist.
Art. 87
Mitteilungspflicht
Der Regierung sind nachträgliche Änderungen der Voraussetzungen, die zur Erteilung einer Bewilligung nach Art. 82 ff. geführt haben, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Oktober 2010 über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter