814.011.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 381 ausgegeben am 7. Dezember 2010
Verordnung
vom 30. November 2010
über die Abänderung der Lärmschutzverordnung
Aufgrund von Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14. Oktober 2008, LGBl. 2008 Nr. 253, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 1
1) Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen des Amtes für Umweltschutz so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 1
Schallschutzmassnahmen an neuen und bestehenden Gebäuden
1) Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umweltschutz die Eigentümer der lärmbelasteten neunen und bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Abs. 3 und 6
2) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage, sofern er sich nicht nach Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes davon befreien kann, überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
3) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die Kosten nach Abs. 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
6) Muss der Eigentümer neuer Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 oder 2 treffen, so trägt der Gebäudeeigentümer die Kosten.
Anhang 2 Ziff. 2
2 Messgeräte
Für die Messgeräte, die zur Messung der Lärmimmissionen verwendet werden, gelten die Anforderungen der schweizerischen Messmittelverordnung (SR 941.210) und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 2
2) Messungen zur Ermittlung des Lmaxmüssen mit der Geräteeinstellung SLOW durchgeführt werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter