vom 20. Oktober 2010
Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz; PAG), LGBl. 1993 Nr. 43, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1b Abs. 2 Bst. d und Abs. 3
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber
d) Aufgehoben
3) Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 Bst. a und b dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
70/2010