143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 394 ausgegeben am 9. Dezember 2010
Gesetz
vom 20. Oktober 2010
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24d Abs. 1 Bst. a
a) die Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. o und Abs. 3 dies erfordert;
Sachüberschrift vor Art. 30a
Personensicherheitsprüfungen
Art. 30a
a) Personenkreis
1) Die Landespolizei führt im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) für Bedienstete des Landes und Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit mitwirken, Sicherheitsprüfungen durch, wenn sie bei ihrer Tätigkeit:
a) regelmässigen und weit reichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b) regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Landes gefährden könnte;
c) als Vertragspartner oder deren Mitarbeiter an klassifizierten Projekten des Landes mitwirken oder aufgrund von Geheimschutzvereinbarungen überprüft werden müssen;
d) regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte.
2) Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion übertragen oder der Auftrag erteilt wird. Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen. Die Regierung kann mit Verordnung für besondere Fälle eine Wiederholung der Sicherheitsprüfung vorsehen.
3) Die Regierung führt Listen, in denen die einzelnen Funktionen aufgeführt sind, für welche eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss.
Art. 30b
b) Prüfungsinhalt
1) Bei der Sicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.
2) Daten können erhoben werden:
a) aus den Informationssystemen und den Akten der Landespolizei;
b) aus dem Strafregister, einschliesslich Daten, die der beschränkten Strafregistermitteilung nach Art. 9 des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen unterliegen;
c) aus den Registern des Exekutions- und Konkursgerichts sowie der Einwohnerkontrollen;
d) durch Einholen von Auskünften bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten über laufende Strafverfahren;
e) durch Erhebung der Landespolizei über die zu prüfende Person;
f) durch Befragung von Drittpersonen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat;
g) durch Befragung der betroffenen Person.
3) Bei ausländischen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz im Ausland werden auch die Daten nach Abs. 2 der zuständigen Behörden des Heimat- oder Wohnsitzstaates zur Beurteilung herangezogen. Bei Personen, die Wohnsitz im Ausland hatten, kann die Landespolizei auch Daten nach Abs. 2 der zuständigen Behörden des früheren Wohnsitzstaates zur Beurteilung heranziehen.
4) Die im Rahmen der Sicherheitsprüfung erhobenen Daten dürfen ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren gegen die betroffene Person.
5) Die Befragung nach Abs. 2 Bst. g kann mit einem Tonaufzeichnungsgerät aufgezeichnet werden. Ist vorgesehen, die Sicherheitserklärung nicht zu erteilen oder mit Vorbehalten zu versehen, sind die entscheidungsrelevanten Stellen auf Antrag der betroffenen Person zusammenzufassen und ihr zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Art. 30c
c) Durchführung der Prüfung
1) Die Landespolizei teilt der geprüften Person das Ergebnis der Abklärungen und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos mit.
2) Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen sowie bei Akten des Landes die Entfernung überholter Daten verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen. Vorbehalten bleiben Art. 35s Abs. 2 dieses Gesetzes und Art. 12 des Datenschutzgesetzes.
3) Wird die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen, erlässt die Landespolizei auf Antrag der geprüften Person eine Verfügung.
4) Die Landespolizei unterbreitet ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der Stelle, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion zuständig ist. Diese ist an die Beurteilung der Landespolizei nicht gebunden.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Durchführung der Sicherheitsprüfung, insbesondere die Einsichtsrechte sowie die Aufbewahrung, weitere Verwendung und Löschung von Daten, mit Verordnung.
Art. 30d bis 30f
Die bisherigen Art. 30a bis 30c werden neu zu Art. 30d bis 30f.
Art. 34e Abs. 3a
3a) Besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass eine Anonymisierung oder Vernichtung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, so werden die Personendaten lediglich gesperrt. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck bearbeitet werden, der ihrer Anonymisierung oder Vernichtung entgegenstand.
Art. 34i Abs. 3
3) Wird der Berichtigungsanspruch bestritten oder werden Löschungsbegehren oder Auskunft verweigert, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Beschwerde an die Datenschutzkommission erhoben werden.
Überschriften vor Art. 35
V. Internationale Amtshilfe
A. Im Allgemeinen
Überschrift vor Art. 35c
B. Vereinfachter Informationsaustausch mit EU/Schengen-Staaten
Art. 35c
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
1) In Ergänzung zu den vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels über die internationale Amtshilfe regelt dieser Abschnitt in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89) den vereinfachten Informationsaustausch zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten zwischen der Landespolizei und den Strafverfolgungsbehörden der Staaten, die den genannten Rahmenbeschluss anwenden (EU/Schengen-Staaten).
2) Dieser Abschnitt lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und einzelnen oder mehreren EU/Schengen-Staaten über die Zusammenarbeit unberührt.
Art. 35d
Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten
Als zuständige Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten gelten die Behörden nach Art. 2 Bst. a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI.
Art. 35e
Informationen
Informationen nach diesem Abschnitt umfassen alle Arten von Daten, die bei der Landespolizei vorhanden sind, mit Ausnahme solcher, die durch die Anwendung prozessualen Zwangs beschafft wurden oder deren Beschaffung die Anwendung prozessualen Zwangs erfordert.
Art. 35f
Informationsaustausch mit und ohne Ersuchen
Die Landespolizei stellt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten Informationen nach Art. 35e zur Verfügung:
a) auf Ersuchen, soweit solche Informationen erforderlich sind, um strafrechtliche Ermittlungen oder ein polizeiliches Erkenntnisgewinnungsverfahren im Sinne von Art. 2 Bst. b und c des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI durchzuführen;
b) unaufgefordert, soweit solche für die Verhütung und Verfolgung der im Anhang aufgezählten schweren Straftaten von Bedeutung sein könnten.
Art. 35g
Kommunikationswege und Anlaufstelle
1) Der Informationsaustausch zwischen der Landespolizei und den Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten erfolgt über die für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle.
2) Die Landespolizei ist die zentrale Anlaufstelle im Sinne des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI.
Art. 35h
Gleichbehandlung
1) Für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten gelten keine strengeren Regeln als für die Weitergabe an inländische Strafverfolgungsbehörden.
2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes strengere Regeln für die Weitergabe von Informationen an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen als für inländische Strafverfolgungsbehörden, finden sie auf Strafverfolgungsbehörden der EU/Schengen-Staaten keine Anwendung.
Art. 35i
Inhalt und Form der Ersuchen
1) Informationsersuchen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) die ersuchende Stelle;
b) die Informationen, um die ersucht wird;
c) den Zweck, zu dem die Informationen erbeten werden;
d) eine kurze Umschreibung des wesentlichen Sachverhaltes;
e) allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen;
f) gegebenenfalls den Hinweis, dass die Bearbeitung dringlich ist.
2) Für Informationsersuchen ist das entsprechende Formular nach Art. 35l Bst. a zu verwenden.
Art. 35k
Beantwortung und Weiterleitung
1) Für die Beantwortung von Informationsersuchen ist das entsprechende Formular nach Art. 35l Bst. b zu verwenden.
2) Erhält die Landespolizei ein Ersuchen, für deren Beantwortung sie nicht zuständig ist, leitet sie das Ersuchen von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiter.
3) Die Weiterleitung von Ersuchen, die Verweigerung von Informationen und die Verzögerung bei der Beantwortung sind auf dem Formular nach Abs. 1 zu begründen.
4) Ist die Zustimmung einer anderen Amtsstelle oder eines Gerichtes nötig, so fordert die Landespolizei diese Zustimmung von Amtes wegen an.
5) Die Landespolizei muss Informationen bei der Übermittlung mit Verwendungsbeschränkungen versehen, soweit eine spezialgesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
6) Beim Informationsaustausch ohne Ersuchen (Art. 35f Bst. b) sind die Informationen mit dem Formular nach Art. 35l Bst. b weiterzuleiten.
Art. 35l
Formulare
Die Regierung legt mit Verordnung je ein Formular fest:
a) für die Informationsersuchen;
b) für die Beantwortung von Informationsersuchen einschliesslich der Begründung der Weiterleitung eines Ersuchens, der Verweigerung von Informationen und der Verzögerung bei der Beantwortung.
Art. 35m
Fristen
1) Betreffen die erbetenen Informationen eine der im Anhang aufgezählten schweren Straftaten und sind diese Informationen durch Zugriff auf eine Datenbank unmittelbar verfügbar, so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen:
a) acht Stunden bei dringenden Ersuchen;
b) sieben Tage bei nicht dringenden Ersuchen.
2) Die Frist nach Abs. 1 Bst. a kann auf drei Tage ausgedehnt werden; die Ausdehnung muss begründet werden.
3) In allen anderen Fällen muss das Ersuchen innerhalb von vierzehn Tagen beantwortet werden.
Art. 35n
Verweigerungsgründe
1) Der Informationsaustausch kann verweigert werden, wenn:
a) er wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;
b) er den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte; oder
c) die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich und erforderlich für die erfolgreiche Verhütung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen.
2) Der Informationsaustausch ist unbeschadet des Art. 35 Abs. 3 zu verweigern, wenn:
a) die Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;
b) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist; oder
c) der Zugang zu den Informationen und deren Austausch durch eine Justizbehörde genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat.
Art. 35o
Informationspflicht bei der Datenbeschaffung
Die Landespolizei informiert die betroffene Person nach Art. 31 Abs. 4, es sei denn, dass der EU/Schengen-Staat, bei dem die Daten gesammelt wurden, ausdrücklich verlangt, die Person nicht zu informieren.
Art. 35p
Bekanntgabe von Personendaten aus einem EU/Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ
1) Die Landespolizei kann Personendaten, die von einem EU/Schengen-Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ nur dann bekannt geben, wenn:
a) die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist;
b) die empfangende Stelle für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten zuständig ist;
c) der EU/Schengen-Staat, bei dem die Personendaten beschafft wurden, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und
d) der Drittstaat oder das internationale Organ ein angemessenes Schutzniveau der Daten gewährleistet.
2) Abweichend von Abs. 1 Bst. c dürfen im Einzelfall Personendaten bekannt gegeben werden, wenn:
a) die vorgängige Zustimmung des EU/Schengen-Staats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und
b) die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder für die wesentlichen Interessen eines EU/Schengen-Staates unerlässlich ist.
3) Die Landespolizei informiert den EU/Schengen-Staat unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Abs. 2.
4) Abweichend von Abs. 1 Bst. d dürfen im Einzelfall Personendaten bekannt gegeben werden, wenn:
a) dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erforderlich ist;
b) dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist; oder
c) hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.
Art. 35q
Bekanntgabe von Personendaten aus einem EU/Schengen-Staat an Privatpersonen
1) Die Landespolizei kann Personendaten, die von einem EU/Schengen-Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, Privatpersonen im Einzelfall nur dann bekannt geben, wenn:
a) ein Spezialgesetz oder ein völkerrechtliches Abkommen dies vorsieht;
b) der EU/Schengen-Staat, bei dem die Personendaten beschafft wurden, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat;
c) überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen; und
d) die Bekanntgabe unerlässlich ist für:
1. die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Privatperson;
2. die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat;
3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit; oder
4. die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte Dritter.
2) Die Landespolizei gibt der Privatperson die Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.
Überschrift vor Art. 35r
VI. Verfahren und Rechtsschutz
Art. 35r und 35s
Die bisherigen Art. 35c und 35d werden neu zu Art. 35r und 35s.
Anhang
Es wird folgender Anhang hinzugefügt:
Anhang
(Art. 35f Bst. b und 35m Abs. 1)
Straftaten nach liechtensteinischem Recht, die
denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI

entsprechen oder gleichwertig sind
RB 2002/584/JI
Straftaten nach liechtensteinischem Recht
1. Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Tötung eines Kindes bei der Geburt, Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, absichtlich schwere Körperverletzung (§§ 75, 76, 77, 79, 85, 86 und 87 StGB)
2. Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmässiger Diebstahl oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, räuberischer Diebstahl, schwerer Raub (§§ 129 Ziff. 4, 130, 131 und 143 StGB)
3. Cyberkriminalität
Gewerbsmässiger widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Datendiebstahl, schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (§§ 118a Abs. 3, 126a Abs. 2, 126b Abs. 2, 131a, 147 Abs. 1 Ziff. 1 und 148a Abs. 2 StGB)
4. Sabotage
Schwere Sachbeschädigung, Brandstiftung, vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen, vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, vorsätzliche Gemeingefährdung, vorsätzliche Gefährdung durch Verunreinigung der Gewässer oder der Luft, vorsätzliche Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes, vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, Wehrmittelsabotage (§§ 126 Ziff. 5 und 6, 169, 171, 173, 176, 180, 182, 186 und 260 StGB)
5. Betrug
Schwerer Betrug, gewerbsmässiger Betrug (§§ 147 und 148 StGB)
6. Betrugsdelikte, einschliesslich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 2 aufgrund von Art. K3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Schwerer Betrug, gewerbsmässiger Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch, betrügerischer Konkurs, Schädigung fremder Gläubiger, Vollstreckungsvereitelung, Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen (§§ 147, 148, 148a Abs. 2, 153, 153a Abs. 3 und 4, 156, 157, 162 und 163 StGB), Warenfälschung (Art. 155 des schweizerischen Strafgesetzbuches) 3
7. Nachahmung und Produktpiraterie
Schwerer Betrug, gewerbsmässiger Betrug (§§ 147 und 148 StGB) Markenschutzverletzung, betrügerischer Markengebrauch, reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 59 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 4, Art. 62 Abs. 2 Markenschutzgesetz), Designrechtsverletzung (Art. 43 Abs. 2 DesG), Urheberrechtsverletzung (Art. 61 Abs. 2 URG), Warenfälschung (Art. 155 des schweizerischen Strafgesetzbuches) 4
8. Erpressung und Schutzgelderpressung
Erpressung, schwere Erpressung (§§ 144 und 145 StGB)
9. Flugzeug- und Schiffsentführung
Erpresserische Entführung, schwere Nötigung, Erpressung, schwere Erpressung, Luftpiraterie (§§ 102, 106, 144, 145 und 185 StGB)
10. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen
Hehlerei (§ 164 Abs. 3 und 4 StGB)
11. Menschenhandel
Sklavenhandel, Menschenhandel (§§ 104 und 104a StGB)
12. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
Freiheitsentziehung, Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person, Entführung einer unmündigen Person, erpresserische Entführung, Überlieferung an eine ausländische Macht (§§ 99, 100, 101, 102 und 103 StGB)
13. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
Sexueller Missbrauch von Unmündigen, sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, Pornografie (§§ 206, 207 Abs. 2, 212 und 218a Abs. 3 bis 5 StGB)
14. Vergewaltigung
Vergewaltigung (§ 200 StGB)
15. Brandstiftung
Brandstiftung (§ 169 StGB)
16. Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen, Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel (§§ 171 und 175 StGB), Verbrechen und Vergehen nach dem Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz (Art. 21 Abs. 1 und 2 KGG), Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen des schweizerischen Kernenergiegesetzes (Art. 88 KEG) 5
17. Geldfälschung, einschliesslich der Euro-Fälschung
Geldfälschung (§ 232 StGB)
18. Fälschung von Zahlungsmitteln
Geldfälschung, Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes, Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen, Fälschung besonders geschützter Wertpapiere, Wertzeichenfälschung, Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung, Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands (§§ 232, 233, 234, 237, 238, 239 und 241 StGB)
19. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
Fälschung besonders geschützter Urkunden, Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen, Amtsmissbrauch, falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt (§§ 224, 225, 302 und 311 StGB)
20. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Kriminelle Vereinigung, kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB)
21. Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel, Ansammeln von Kampfmitteln (§§ 175 und 280 StGB),
Verbrechen nach dem Waffengesetz (Art. 60 Abs. 3 WaffG),
Vergehen und Verbrechen nach dem Kriegsmaterialgesetz (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 KMG),
Vergehen und Verbrechen gemäss schweizerischem Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1, 2 und 4, Art. 34 und 35 KMG) 6 ,
Vergehen gemäss schweizerischem Sprengstoffgesetz (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Sprengstoffgesetz) 7 ,
Vergehen gemäss schweizerischem Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG) 8
22. Terrorismus
Staatsfeindliche Verbindung, terroristische Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, bewaffnete Verbindung (§§ 246, 278b, 278d und 279 StGB)
23. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Rassendiskriminierung (§ 283 StGB)
24. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
Völkermord (§ 321 StGB)
25. Wäsche von Erträgen aus Straftaten
Geldwäscherei (§ 165 StGB)
26. Korruption
Geschenkannahme durch Beamte, Geschenkannahme durch Sachverständige, Bestechung, verbotene Intervention (§§ 304, 306, 307 und 308 StGB)
27. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt
Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, Herstellung, Gebrauch und Verschaffung gefälschter Ausweispapiere sowie unrechtmässige Verwendung oder Überlassung echter Ausweispapiere, Täuschung der Behörden (Art. 84 Abs. 3, Art. 85 Abs. 2, Art. 86 Abs. 3 AuG)
28. Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
Vergehen gemäss schweizerischem Lebensmittelgesetz (Art. 47 Abs. 1 und 2 LMG) 9 ,
Vergehen gemäss schweizerischem Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 und 2 HMG) 10
29. Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände
Strafbestimmungen gemäss schweizerischem Kulturgütertransfergesetz (Art. 24 bis 29 KGTG) 11
30. Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe
Vergehen gemäss schweizerischem Stammzellenforschungsgesetz (Art. 24 Abs. 1 bis 3 StFG) 12 ,
Vergehen gemäss schweizerischem Transplantationsgesetz (Art. 69 Abs. 2 Transplantationsgesetz) 13
31. Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 BMG),
Strafbestimmungen des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Ziff. 1 und 2, 20 Ziff. 1 BetmG) 14
32. Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- Baumarten
Vergehen nach dem Umweltschutzgesetz (Art. 88 Abs. 2 USG),
Vergehen gegen das schweizerische Tierschutzgesetz (Art. 27 TSchG) 15 ,
Vergehen gemäss schweizerischem Umweltschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 USG) 16
Strafbestimmungen des schweizerischen Strahlenschutzgesetzes (Art. 43 und 43a Abs. 1 StSG) 17 ,
Strafbestimmungen des schweizerischen Gentechnikgesetzes (Art. 35 Abs. 1 und 2 GTG) 18
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Überschriften vor Art. 35 und 35c, der Art. 35c bis 35s sowie des Anhangs mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
3) Art. 34e Abs. 3a tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 61/2010 und 108/2010

2   ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

3   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

4   Siehe Fussnote 3.

5   Siehe Fussnote 3.

6   Siehe Fussnote 3.

7   Siehe Fussnote 3.

8   Siehe Fussnote 3.

9   Siehe Fussnote 3.

10   Siehe Fussnote 3.

11   Siehe Fussnote 3.

12   Siehe Fussnote 3.

13   Siehe Fussnote 3.

14   Siehe Fussnote 3.

15   Siehe Fussnote 3.

16   Siehe Fussnote 3.

17   Siehe Fussnote 3.

18   Siehe Fussnote 3.