vom 21. Oktober 2010
über die Abänderung des Gesetzes zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile
Das Gesetz vom 14. Dezember 2005 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile, LGBl. 2006 Nr. 72, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Bst. a und c
a) unter Strafuntersuchungsbehörden, Zwangsmassnahmengerichten, Strafgerichten, Gerichten, richterlichen Behörden oder urteilenden Behörden: die liechtensteinischen Gerichte in Strafsachen nach den §§ 12 ff. der Strafprozessordnung (StPO);
c) unter Beschuldigten: Verdächtige, Beschuldigte und Angeklagte nach § 23 StPO.
Art. 3 Abs. 1 bis 3
1) Die Anordnung der DNA-Probenahme und Profilerstellung nach Art. 255 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung obliegt:
a) den liechtensteinischen Gerichten in Strafsachen nach den §§ 12 ff. StPO;
b) in dringenden Fällen (§ 21a Abs. 3 StPO) der Staatsanwaltschaft; § 21a Abs. 4 StPO gilt sinngemäss.
2) Aufgehoben
3) Eine Anordnung nach Art. 257 der schweizerischen Strafprozessordnung ist nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluss durch das erstinstanzliche Gericht zu treffen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
107/2010