170.32
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 396 ausgegeben am 9. Dezember 2010
Gesetz
vom 21. Oktober 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Amtshaftung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. September 1966 über die Amtshaftung, LGBl. 1966 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14a
Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für Schäden, die Organe öffentlicher Rechtsträger im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems Dritten widerrechtlich zufügen.
2) Öffentliche Rechtsträger haften gegenüber Dritten ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn:
a) die Behörde eines anderen Schengen-Staates beim Betrieb des Schengener Informationssystems Daten unrichtig eingegeben oder unrechtmässig gespeichert hat; und
b) aufgrund dieser Ausschreibung ein Organ eines öffentlichen Rechtsträgers in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat.
3) Soweit dem Land im Fall von Abs. 2 ein Schaden aus zu leistender Amtshaftung entstanden ist, hat das Land bei dem für die unrichtige Eingabe oder unrechtmässige Speicherung verantwortlichen Schengen-Staat Regress zu nehmen.
II.
Inkrafttreten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 106/2010