930.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 413 ausgegeben am 21. Dezember 2010
Verordnung
vom 14. Dezember 2010
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss
Aufgrund von Art. 31 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 1992 über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss, LGBl. 1992 Nr. 25, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 Bst. a
1) Ladengeschäfte und Kioske können offenhalten:
a) von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr;
b) an Samstagen von 6.00 bis 17.00 Uhr;
2) Kioske, die mit einer Tankstelle verbunden sind, können offenhalten:
a) an Werktagen von 6.00 bis 22.00 Uhr;
Art. 6 Abs. 4
4) Auf begründetes Gesuch hin können für Betriebe, welche der Versorgung mit Waren für den täglichen Bedarf dienen, Öffnungszeiten bewilligt werden, die von den Geschäfts- und Ladenschlusszeiten in Art. 3 abweichen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef