831.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 438 ausgegeben am 29. Dezember 2010
Verordnung
vom 22. Dezember 2010
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. e
2) Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
e) von natürlichen und juristischen Personen, die über eine Bewilligung zur geschäftsmässigen Übernahme von Verwaltungsmandaten verfügen, fakturierte und vereinnahmte Repräsentanzhonorare, Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung oder als sonstige Organe, wenn das Entgelt die Tätigkeit für eine nicht der Bewilligungspflicht unterliegende und nicht öffentlich-rechtliche juristische Person betrifft.
Art. 8 Abs. 1 Bst. h
1) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen, insbesondere:
h) vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 Bst. e Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, der Revisionsstelle juristischer Personen;
Art. 15 Bst. b
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef