Art. 8 Abs. 1 Bst. h
1) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen, insbesondere:
h) vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 Bst. e Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, der Revisionsstelle juristischer Personen;