Die zuständige Behörde muss entscheiden, welche Art von Anforderung die mitzuteilende Anforderung darstellt.
Nach Art. 39 Abs. 5 der Dienstleistungsrichtlinie sind der EFTA-Überwachungsbehörde alle unter Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie fallenden neuen Anforderungen zu übermitteln, die für Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen gelten sollen, die in anderen EWR-Staaten niedergelassen sind. Zur Erleichterung der Mitteilungen sind nachstehend Beispiele für Anforderungen, einschliesslich der in Art. 15 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie genannten, aufgeführt. Auch die in Art. 16 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Anforderungen werden entsprechend aufgelistet, obwohl ihre Anwendung auf grenzüberschreitend erbrachte Dienstleistungen grundsätzlich durch Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie untersagt und nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
Die Mitteilungspflicht nach Art. 39 Abs. 5 der Dienstleistungsrichtlinie ist nicht auf die Anforderungen in der nachstehenden, nicht erschöpfenden Liste beschränkt. Fällt eine Anforderung unter Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie ohne in diesem Formblatt beispielhaft aufgeführt zu sein, ist das Feld "sonstige den Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen auferlegte Verpflichtung" anzukreuzen.
Bitte entsprechend ankreuzen:
a) □ die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, gegenüber einer zuständigen Behörde im Inland eine Erklärung abzugeben oder gegenüber einer Behörde etwas anzuzeigen
b) □ die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, im Inland über eine Anschrift zu verfügen oder einen Vertreter zu benennen
c) □ die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, eine Versicherung abzuschliessen oder über eine gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit zu verfügen
d) □ eine mengenmässige oder territoriale Beschränkung, insbesondere in Form von Beschränkungen aufgrund der Bevölkerungszahl oder bestimmter Mindestentfernungen zwischen Dienstleistungserbringern
e) □ die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, eine bestimmte Rechtsform zu wählen
f) □ eine Anforderung im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen
g) □ eine Anforderung, die die Aufnahme der betreffenden Dienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehält, mit Ausnahme von Anforderungen, die Bereiche betreffen, die von der Richtlinie 2005/36/EG erfasst werden, oder solchen, die in anderen EWR-Rechtsakten vorgesehen sind
h) □ das Verbot, im Inland mehrere Niederlassungen zu unterhalten
i) □ eine Anforderung, die eine Mindestbeschäftigtenzahl vorschreibt
j) □ eine Anforderung zur Festlegung von Mindest- und/oder Höchstpreisen, die der Dienstleistungserbringer zu beachten hat
k) □ die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, zusammen mit seiner Dienstleistung bestimmte andere Dienstleistungen zu erbringen
l) □ die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, im Inland eine Niederlassung zu unterhalten
m) □ die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, bei einer zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen, einschliesslich der Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder zur Mitgliedschaft in einer Interessensvertretung, einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung im Inland, ausser in den in der Dienstleistungsrichtlinie oder anderen Rechtsvorschriften des EWR vorgesehenen Fällen
n) □ das Verbot für einen Dienstleistungserbringer, im Inland eine bestimmte Form oder Art von Infrastruktur zu errichten, einschliesslich Geschäftsräumen oder einer Kanzlei, die der Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Leistungen benötigt
o) □ die Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, die eine selbstständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindert oder einschränkt
p) □ die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, sich von einer zuständigen Behörde einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen
q) □ Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die integraler Bestandteil der Dienstleistung sind, es sei denn, diese Anforderungen sind für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig
r) □ eine den Dienstleistungsempfängern nach Art. 19 der Dienstleistungsrichtlinie vorgeschriebene Anforderung
s) □ sonstige den Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen auferlegte Verpflichtung