vom 24. November 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 54 Abs. 2
2) Beitragsforderungen aufgrund des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung sowie Beitragsforderungen und andere Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des Gesetzes über die Invalidenversicherung, des Gesetzes über die Familienzulagen sowie des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG) in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
88/2010 und
118/2010