271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 455 ausgegeben am 30. Dezember 2010
Gesetz
vom 25. November 2010
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 43 Abs. 1
1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismässig zu teilen. Der zu ersetzende Teil kann ziffermässig oder im Verhältnis zum Ganzen bestimmt werden. Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren und anderen gesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten von Amtshandlungen ausserhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer, Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hatte, sind ihr dabei verhältnismässig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmass ihres Obsiegens entspricht.
§ 171 Abs. 3
3) Unmündigen, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.
§ 175
1) Das Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt nicht für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Beschlussfassung über einen Antrag vorausgehende Einvernehmung oder Anhörung einer oder beider Parteien.
2) Die ausserhalb einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte stattfindende Einvernehmung von Parteien, Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen erfolgt gleichfalls mit Ausschliessung der Öffentlichkeit.
§ 469a
In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Berufungsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen.
§ 518 bis 519a
Aufgehoben
§ 520 Abs. 2
2) Die Klage auf Scheidung ist mit Schriftsatz oder zu Protokoll beim Landgericht anzubringen. Sie hat Angaben zu enthalten über:
a) den Ort und die Zeit der Eheschliessung;
b) die Stelle, bei der die Ehe beurkundet ist, und nach Möglichkeit die Nummer des Registers;
c) den letzten gemeinsamen und den derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt;
d) die Staatsangehörigkeit;
e) die Beschäftigung;
f) die Geburtsdaten;
g) die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft;
h) die Namen und die Geburtsdaten der Kinder;
i) die früheren Ehen der Ehegatten;
k) die Errichtung von Ehepakten.
§ 525 Abs. 3
3) Im Falle des Abs. 2 ist der wegen Ehescheidung anhängige Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozesskosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen.
§ 527
1) In der Frage der Ehescheidung ist der Abschluss eines Vergleiches, eines Anerkenntnisurteils, eines Versäumungsurteils oder eines Urteils nach § 399 nicht zulässig.
2) Das Gericht hat zunächst die Verhandlung auf die Frage der Scheidung der Ehe einzuschränken und in Form eines Teilurteils über die Scheidung der Ehe zu urteilen; diese tritt aber erst in Kraft, nachdem im ausserstreitigen Verfahren vor dem gleichen Gericht über die Nebenfolgen der Scheidung befunden wurde.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Ausserstreitgesetz vom 25. November 2010 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 79/2010 und 113/2010