272.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 456 ausgegeben am 30. Dezember 2010
Gesetz
vom 25. November 2010
über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN), LGBl. 1912 Nr. 9/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 37 Abs. 1
1) Für Klagen, durch welche Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Nachlassgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder an den Erben als solchen, ist das Landgericht zuständig, wenn bei demselben die Verlassenschaftsabhandlung anhängig und die Einantwortung des Nachlasses noch nicht erfolgt ist.
Überschrift vor § 51
Subsidiärer Gerichtsstand für Verfahren aus dem Ehe- oder
Elternverhältnis
§ 51 Abs. 1 und 3
1) Verfahren auf Untersagung des Eheabschlusses, Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung einer Ehe sowie andere Verfahren wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem ehelichen oder Elternverhältnis wie auch aus dem ausserehelichen Elternverhältnis können beim Landgericht anhängig gemacht werden, wenn auch nur einer der beiden Ehegatten liechtensteinischer Staatsbürger ist, unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz haben.
3) Für Abstammungsverfahren nach Abschnitt A. des II. Hauptstücks des Ausserstreitgesetzes einschliesslich allfälliger damit verbundener gesetzlicher Ansprüche ist das Landgericht zuständig, wenn das Kind, der festgestellte oder festzustellende Vater oder die Mutter des Kindes liechtensteinischer Staatsbürger ist oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
§ 54
1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (Art. 153 ff. AussStrG) ist gegeben
1. über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;
2. über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn
a) der Verstorbene zuletzt liechtensteinischer Staatsbürger war oder
b) der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
c) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
3. über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen unter den Voraussetzungen von Art. 143 Abs. 2 AussStrG wenn der Verstorbene zuletzt liechtensteinischer Staatsbürger war und
a) seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
b) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
4. über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen eines Ausländers unter den Voraussetzungen von Art. 143 Abs. 2 AussStrG, wenn der Verstorbene zuletzt seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte und testamentarisch seine Rechtsnachfolge liechtensteinischem Erbrecht unterstellt hat.
2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.
§ 55
Die inländische Gerichtsbarkeit für das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende Sicherungsmassnahmen ist stets gegeben.
§ 56
Wird die Abhandlung vor einem ausländischen Gericht durchgeführt, so beschränkt sich die Zuständigkeit des Landgerichtes auf die Sicherung des Nachlasses, der Ansprüche der Erben, Legatare und Gläubiger, die sich in Liechtenstein aufhalten, und der Verlassenschaftsgebühren.
§ 59 Abs. 1
1) Sofern bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu das Landgericht zuständig, wenn
a) der Wahlvater, die Wahlmutter oder der Vater des zu legitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inland hat oder
b) der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, oder das Wahlkind liechtensteinischer Staatsbürger ist oder
c) auch nur eine dieser Personen staatenlos ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt, im Inland hat.
Überschrift vor § 59a
Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche
§ 59a
1) Das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Landgericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche zuständig.
2) Für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen ist das Landgericht zuständig, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen in Liechtenstein hat, mangels eines solchen dann, wenn der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen in Liechtenstein hat.
3) Zur Entscheidung über sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche ist das Landgericht zuständig, wenn das Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen in Liechtenstein hat, mangels eines solchen dann, wenn der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen in Liechtenstein hat.
§ 60
Für Verfahren zur Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 46a ff. EheG), über nichtstreitige Eheschutzangelegenheiten (Art. 49h EheG) und über die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 50 EheG) ist das Landgericht berufen, wenn nur einer der Ehegatten seinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat oder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt.
§ 61
Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe ist das Landgericht zuständig, sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder die Ehe in einem inländischen Register beurkundet worden ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Ausserstreitgesetz vom 25. November 2010 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 79/2010 und 113/2010