| 950.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 13 |
ausgegeben am 11. Januar 2011 |
Gesetz
vom 25. November 2010
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 44 Abs. 1a
1a) Die Revisionsstellen haben bei der Prüfung von Vermögensverwaltungsgesellschaften die Prüfungsstandards nach Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften anzuwenden.
Art. 45a
Aufsicht über die Revisionsstellen
Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Vermögensverwaltungsgesellschaften begleiten.
Art. 62 Abs. 3 Bst. l bis n
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Schweizer Franken bestraft, wer:
l) seine Verpflichtungen bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern nach Art. 23 verletzt;
m) seine Verpflichtungen als vertraglich gebundener Vermittler nach Art. 23 verletzt; oder
n) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 43 bis 46, verletzt.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10f.01).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. November 2010 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
78/2010 und
111/2010