| 831.40 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 15 |
ausgegeben am 11. Januar 2011 |
Gesetz
vom 25. November 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Abs. 1a
1a) Die Revisionsstellen haben bei der Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen die Prüfungsstandards gemäss Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften anzuwenden.
Art. 23 Abs. 5
5) Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Vorsorgeeinrichtungen begleiten.
Art. 25 Abs. 4
4) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 19, verletzt.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10f.01).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. November 2010 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
78/2010 und
111/2010