143.015
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 20 ausgegeben am 21. Januar 2011
Verordnung
vom 18. Januar 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen
Aufgrund von Art. 30c Abs. 5 und Art. 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 über die Abänderung des Polizeigesetzes, LGBl. 2010 Nr. 394, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 2009 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV), LGBl. 2009 Nr. 316, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 2
2) Die zuständige Stelle macht bei Stellenbesetzungen, bei denen eine Bewerbung vorliegt vor der Vertragsunterzeichnung, bei Stellenbesetzungen ohne Bewerbung beim Angebot zur Übernahme der neuen Funktion die betreffende Person darauf aufmerksam, dass sie für den Fall der Stellenzusage einer Sicherheitsprüfung und allenfalls nach Art. 15 regelmässig wiederholten Sicherheitsprüfungen unterzogen wird.
Art. 6 Abs. 2
2) Stellt die Landespolizei fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, informiert sie die ersuchende Stelle der Sicherheitsprüfung (Art. 11); diese kann in solchen Fällen auf die Prüfung verzichten. Vorbehalten bleibt Art. 15.
Art. 7 Bst. b
b) erweiterte Sicherheitsprüfung;
Art. 8 Abs. 2 bis 4
2) Bei Grundsicherheitsprüfungen werden für die Beurteilung der betreffenden Person die Daten nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis d und Abs. 3 des Gesetzes erhoben.
3) Bestehen nach Auswertung der erhobenen Daten Bedenken hinsichtlich der in Art. 2 aufgeführten Kriterien, leitet die Landespolizei eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung nach Art. 10 Abs. 3 ein.
4) Aufgehoben
Art. 9 Abs. 2 bis 4
2) Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen werden für die Beurteilung der betreffenden Person die Daten nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis f und Abs. 3 des Gesetzes erhoben.
3) Bestehen nach Auswertung der erhobenen Daten Bedenken hinsichtlich der in Art. 2 aufgeführten Kriterien, leitet die Landespolizei eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung nach Art. 10 Abs. 3 ein.
4) Aufgehoben
Art. 10
Erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung
1) Eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung wird bei Personen nach Art. 1 durchgeführt, die:
a) regelmässigen und weit reichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b) regelmässigen Zugang zu Geheimnissen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Landes gefährden könnte.
2) Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen mit Befragung werden für die Beurteilung der betreffenden Person die Daten nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis f und Abs. 3 des Gesetzes erhoben sowie eine Befragung unter Verwendung eines Fragebogens gemäss Anhang durchgeführt.
3) Bestehen nach Auswertung der nach Abs. 2 erhobenen Daten Bedenken hinsichtlich der in Art. 2 aufgeführten Kriterien, führt die Landespolizei ergänzend eine persönliche Befragung mit der betroffenen Person durch.
4) Bei der Einleitung einer erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung ist von der ersuchenden Stelle nebst dem eigentlichen Prüfformular noch das Formular "Angaben zur Person" einzureichen.
Art. 12 Abs. 3
3) Die ersuchende Stelle beauftragt die Landespolizei mit der Durchführung der Prüfung, indem sie ihr das Prüfformular und bei erweiterten Sicherheitsprüfungen mit Befragung (Art. 10) zusätzlich das Formular "Angaben zur Person" übermittelt.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
1) Die betroffene Person bestätigt auf dem Prüfformular ausdrücklich und mit Unterschrift, dass sie:
a) die Landespolizei ermächtigt, die erforderliche Datenerhebung nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis e und Abs. 3 des Gesetzes durchzuführen;
2) Die Ermächtigung für die Befragung von Drittpersonen nach Art. 30b Abs. 2 Bst. f des Gesetzes muss bei den betroffenen Personen für jede zu befragende Person einzeln eingeholt werden.
Art. 15 Abs. 1
1) Die Sicherheitsprüfung wird spätestens nach fünf Jahren wiederholt.
Art. 17 Abs. 4 und 5
4) Die Landespolizei eröffnet Verfügungen nach Abs. 2 von Dritten zusätzlich dem Arbeitgeber.
5) Werden nach Ausstellung des Zertifikats Tatsachen bekannt, die bei einer neuerlichen Sicherheitsprüfung zu einem negativen Ergebnis führen würden, kann die Landespolizei das Zertifikat vor dem Verfallsdatum entziehen.
Art. 18a
Folgen der Beurteilung
1) Die entscheidende Instanz ist nicht an die Beurteilung der Landespolizei gebunden.
2) Die entscheidende Instanz eröffnet nach Eingang der Beurteilung durch die Landespolizei ihren Entscheid der geprüften Person. Bei Dritten eröffnet sie den Entscheid auch dem Arbeitgeber.
3) Die entscheidende Instanz oder bei Dritten ebenso die Firma oder Organisation kann mit dem schriftlichen Einverständnis der geprüften Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Sie kann mit der geprüften Person ein Gespräch zur Klärung offener Fragen führen und dazu die Landespolizei beiziehen.
Art. 22
Übergangsbestimmung
Personen nach Art. 1, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen haben, sind bis 31. Dezember 2012 einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen.
Anhang
Es wird nachfolgender Anhang eingefügt:
Anhang
(Art. 10 Abs. 2)
Fragebogen für die Datenerhebung bei der
erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Art. 10 Abs. 2
Familienname:
Vorname(n):
Geburtsdatum/-ort:
Wohnort:
Adresse:
1. Ist gegen Sie jemals im In- oder Ausland ein gerichtliches Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) geführt worden oder ist ein solches derzeit anhängig?
□ JA □ NEIN
Wenn ja, bei welchem Gericht, wegen welchen Delikts und mit welchem Ergebnis?
2. Sind Sie im In- oder Ausland wegen eines Deliktes von einem Strafgericht verurteilt oder ist gegen Sie eine mit Freiheitsentzug verbundene vorbeugende Massnahme verhängt worden?
□ JA □ NEIN
Wenn ja, von welchem Gericht, wegen welchen Delikts und mit welcher Strafe?
3. Wurden Sie in den letzten fünf Jahren von einer ausländischen Behörde wegen einer Widerhandlung gegen die Sprengstoffgesetzgebung bestraft oder ist gegen Sie ein derartiges Verfahren anhängig?
□ JA □ NEIN
Wenn ja, durch welche Behörde und nach welcher Bestimmung?
4. Wurden Sie in den letzten fünf Jahren von einer ausländischen Behörde wegen einer Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung bestraft oder ist gegen Sie ein derartiges Verfahren anhängig?
□ JA □ NEIN
Wenn ja, durch welche Behörde und nach welcher Bestimmung?
5. Besteht gegen Sie ein aufrechtes Waffenverbot?
□ JA □ NEIN
Wenn ja, von welcher Behörde wurde es verhängt?
6. Sind Sie im Besitz von Waffen?
□ JA □ NEIN
Wenn ja, welche Art von Waffen und wie viele? Ist der Besitz der zuständigen Stelle gemeldet bzw. verfügen Sie über die entsprechenden waffenrechtlichen Dokumente? Aus welchem Grund besitzen Sie die Waffen?
7. Wurde Ihnen in den letzten fünf Jahren der Führer- oder Lernfahrausweis für Motorfahrzeuge entzogen oder aberkannt oder ist ein derartiges Verfahren anhängig?
□ JA □ NEIN
Wenn ja, aus welchem Grund und von welcher Behörde?
8. Wurden Sie in den letzten fünf Jahren wegen einem der nachfolgenden Delikte bestraft?
- Lenken oder Inbetriebnahme eines Motorfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Betäubungsmittel beeinträchtigten Zustand, Verweigerung eines Atemalkoholtests oder weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel- und Schweisstests, Verweigerung der Blutabnahme
□ JA □ NEIN
- Nichtgenügen der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall ("Fahrerflucht")
□ JA □ NEIN
- Lenken eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Lernfahr- oder Führerausweis
□ JA □ NEIN
Wenn ja, welches Delikt wurde von welcher Behörde bzw. welchem Gericht bestraft?
9. Haben Sie Kontakt zu einer Gruppe, die Bereitschaft zu politisch motivierten Gewalttaten zeigt?
□ JA □ NEIN
Wenn ja, zu welcher Gruppe und in welchem Zusammenhang?
10. Haben Sie Kontakt zu fremden Nachrichtendiensten?
□ JA □ NEIN
Wenn ja, zu welchen Diensten und in welchem Zusammenhang?
11. Stehen Sie wegen
- Alkoholabhängigkeit □ JA □ NEIN
- Betäubungsmittelabhängigkeit □ JA □ NEIN
- psychischer Erkrankung □ JA □ NEIN
in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
12. Sind Sie derzeit und in absehbarer Zeit in der Lage, Ihren laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen?
□ JA □ NEIN
13. Wie hoch sind Ihre monatlichen Fixkosten (bitte alle finanziellen Verpflichtungen über CHF 500.- pro Monat auflisten)?
14. War oder ist gegen Sie in den letzten fünf Jahren ein Konkurs- oder Exekutionsverfahren (Betreibungsverfahren etc.) anhängig?
□ JA □ NEIN
Wenn ja, bei welchem Gericht (Behörde)?
15. Wurden Sie bereits einmal einer Personensicherheitsprüfung im Ausland unterzogen?
□ JA □ NEIN
Wenn ja, wann und durch welche Behörde?
16. Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Name, Vorname, Geburtsdatum):
Ich bestätige, dass meine Antworten vollständig und richtig sind. Weiters erteile ich mit meiner Unterschrift der Landespolizei ausdrücklich die Ermächtigung, die vorstehenden Angaben zu überprüfen. Ich erkläre meine ausdrückliche Zustimmung, dass die vorgenannten Behörden und Gerichte die dazu notwendigen Informationen der Landespolizei zur Verfügung stellen.
Datum: Unterschrift:
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef