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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 46 ausgegeben am 1. Februar 2011
Gesetz
vom 15. Dezember 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG), LGBl. 2004 Nr. 268, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 1a
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
b) "Internationales Gericht":
1. das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993 errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien,
2. das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda,
3. der durch die Resolution 1315 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 14. August 2000 beschlossene und aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung von Sierra Leone errichtete Sondergerichtshof für Sierra Leone und
4. die durch die Resolution 57/228 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 beschlossenen und aufgrund eines Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Königlichen Regierung Kambodschas errichteten Ausserordentlichen Kammern in den Gerichten Kambodschas, einschliesslich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.
1a) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Gerichte, Tribunale oder ähnliche Institutionen als Internationales Gericht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b bezeichnen, sofern sie:
a) durch die Vereinten Nationen geschaffen wurden oder ihnen aufgrund einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen oder wegen ihrer zumindest teilweisen internationalen Besetzung internationaler Charakter zukommt; und
b) vergleichbare gerichtliche Aufgaben und Kompetenzen wie die in Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 bis 4 aufgeführten Gerichte haben.
Art. 2 Abs. 2 Bst. b
2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht insbesondere darin:
b) dem Internationalen Gericht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach Massgabe der Resolutionen des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie des Statuts und der Verfahrensordnung des Internationalen Gerichts in Liechtenstein vorhandene Informationen und Unterlagen über den Verdacht von Verstössen, die in seine Zuständigkeit fallen, zugänglich zu machen, ihm Rechtshilfe zu leisten sowie Beschuldigte zu überstellen und Verurteilte zum Strafvollzug zu übernehmen und Geldstrafen und vermögensrechtliche Anordnungen zu vollstrecken.
Art. 3 Abs. 2 bis 5
2) Das Internationale Gericht nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht zur Last liegen, die seit dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, einschliesslich ihres Luftraums und ihres Küstenmeers, begangen wurden. Als schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, die von diesem Gericht zu verfolgen sind, gelten die in den Art. 2 bis 5 des Statuts dieses Gerichts umschriebenen schweren Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, Verstösse gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
3) Das Internationale Gericht nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen im Hoheitsgebiet von Ruanda einschliesslich des Luftraums begangene Akte des Völkermords und andere schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht zur Last liegen, sowie für die Verfolgung und Bestrafung von ruandischen Staatsangehörigen, denen solche im Hoheitsgebiet der Nachbarstaaten Ruandas begangene Akte und Verstösse zur Last liegen. Die Zuständigkeit besteht für Handlungen, die zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 begangen wurden. Als schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, die von diesem Gericht zu verfolgen sind, gelten die in den Art. 3 und 4 des Statuts dieses Gerichts umschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verletzungen nach Art. 3 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, in der Fassung des Zusatzprotokolls II vom 8. Juni 1977.
4) Das Internationale Gericht nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, welche die grösste Verantwortung für schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht und das Recht Sierra Leones tragen, die im Hoheitsgebiet Sierra Leones seit dem 30. November 1996 begangen wurden, einschliesslich derjenigen Führer, die durch die Begehung dieser Verbrechen die Einleitung und Durchführung des Friedensprozesses in Sierra Leone bedroht haben. Als schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, die von diesem Gericht zu verfolgen sind, gelten die in Art. 2 des Statuts dieses Gerichts umschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in Art. 3 des Statuts umschriebenen schweren Verstösse gegen Art. 3 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie gegen das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977, die in Art. 4 des Statuts umschriebenen anderen schweren Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht sowie die in Art. 5 des Statuts umschriebenen Verbrechen nach dem Recht von Sierra Leone.
5) Das Internationale Gericht nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 ist für die Verfolgung und Bestrafung hochrangiger Führer des Demokratischen Kampuchea und der Hauptverantwortlichen zuständig, denen zwischen dem 17. April 1975 und dem 6. Januar 1979 begangene Verbrechen und schwere Verstösse gegen das kambodschanische Strafrecht, das humanitäre Völkerrecht und das Völkergewohnheitsrecht sowie von Kambodscha anerkannte internationale Übereinkünfte zur Last liegen. Als solche Verbrechen und schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, die von diesem Gericht zu verfolgen sind, gelten das Verbrechen des Völkermords im Sinne der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Römer Statuts, schwere Verstösse gegen die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 sowie andere Verbrechen, die in Kapitel II des kambodschanischen Gesetzes vom 10. August 2001 über die Einrichtung Ausserordentlicher Kammern umschrieben sind.
Art. 43 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 8 und 10
Übernahme der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen des Internationalen Strafgerichts und des Internationalen Gerichts
1) Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs oder des Internationalen Gerichts um Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldstrafe verhängt oder eine vermögensrechtliche Anordnung ausgesprochen wurde, ist zu entsprechen, wenn die Einbringung der Geldstrafe im Inland zu erwarten ist oder wenn sich die von der Entscheidung erfassten Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden. Vor der Bewilligung der Vollstreckung sind der zur Zahlung der Geldstrafe Verurteilte und Personen, die Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten behaupten, zu hören. Von der Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn er unerreichbar ist.
2) Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe oder einer vermögensrechtlichen Anordnung entscheidet das Landgericht mit Beschluss. Eine Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen.
3) Eine vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht verhängte Geldstrafe wird in Schweizer Franken vollstreckt. Ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer anderen Währung als Schweizer Franken angegeben, so ist für die Umrechnung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs oder des Internationalen Gerichts geltende amtliche Devisenkurs massgebend.
4) Alle vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht gewährten Erleichterungen in Bezug auf den Zahlungstermin verhängter Geldstrafen oder deren Entrichtung in Teilbeträgen werden berücksichtigt.
5) Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht verhängten Geldstrafe ganz oder teilweise als unmöglich, so ist der Internationale Strafgerichtshof oder das Internationale Gericht von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.
6) Wenn der Internationale Strafgerichtshof oder das Internationale Gericht wegen Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe über die verurteilte Person eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und das Fürstentum Liechtenstein um deren Vollstreckung ersucht, finden die Bestimmungen der Art. 34 bis 41 Anwendung.
7) Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof und vom Internationalen Gericht ausgesprochenen vermögensrechtlichen Anordnung als unmöglich, so hat das Landgericht auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen und Massnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Gegenstände oder Vermögenswerte zu treffen.
8) Der Erlös aus der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 9, an den Internationalen Strafgerichtshof oder an das Internationale Gericht zu überweisen.
10) Macht eine Person Ansprüche nach Abs. 9 geltend, so kommt eine Ausfolgung der Geldbeträge oder Gegenstände nur im Einvernehmen mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder mit dem Internationalen Gericht in Betracht.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 60/2010 und 140/2010