| 814.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 47 |
ausgegeben am 1. Februar 2011 |
Gesetz
vom 15. Dezember 2010
über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 und 3
1) Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und deren nachhaltige Nutzung sicherzustellen;
b) die Bewirtschaftung der Gewässer nach integralen Gesichtspunkten;
c) die Koordination der Gewässerbewirtschaftung im internationalen Rahmen.
3) Durch dieses Gesetz wird insbesondere die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmes für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX-13ca.01) umgesetzt.
Art. 5
Begriffe
1) In diesem Gesetz bedeuten:
a) "Gewässer":
1. Oberflächengewässer oder ein Abschnitt davon; oder
2. Grundwasser oder ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
b) "oberirdisches Gewässer": Wasser und Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung;
c) "unterirdisches Gewässer": Grundwasser (einschliesslich Quell- und Hangwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht;
d) "künstliches Gewässer": von Menschen geschaffenes oberirdisches Gewässer;
e) "erheblich verändertes Gewässer": oberirdisches Gewässer, das durch physikalische Veränderungen durch den Menschen erheblich verändert wurde;
f) "nachteilige Einwirkungen": Verunreinigungen und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder Funktion eines Gewässers beeinträchtigen;
g) "Verunreinigung": nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers;
h) "Abwasser": das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser;
i) "verschmutztes Abwasser": Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann;
k) "Hofdünger": Gülle, Mist, Silosäfte aus der Nutztierhaltung;
l) "Betriebe mit Nutztierhaltung": landwirtschaftliche Betriebe sowie übrige Betriebe mit gewerblicher Tierhaltung; ausgenommen sind Betriebe für die Haltung von einzelnen Zug- und Reittieren;
m) "düngbare Fläche": landwirtschaftliche Nutzfläche, auf welche Dünger ausgebracht werden darf;
n) "Grossvieheinheit (GVE)": Recheneinheit, die es erlaubt, verschiedene Alters- und Tierkategorien zusammenzufassen. Eine Kuh entspricht einer Grossvieheinheit. Es gelten die GVE-Umrechnungsfaktoren der Landwirtschaftsgesetzgebung;
o) "Düngerabnahmeverträge": schriftliche Vereinbarung zur Sicherung genügender Austragungsflächen zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Verwertung von Hofdüngern;
p) "Wasserschutzgebiet": grossflächiges Gebiet mit Wasservorkommen, das sich für die Trinkwasserversorgung eignet und deshalb besonderen Schutzes bedarf;
q) "Schutzzonen": Zonen zum Schutz von Trinkwasserfassungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen;
r) "Schutzareal": Areal, welches den Standort einer zukünftigen Trinkwasserfassungs- oder Grundwasseranreicherungsanlage sichert;
s) "Zuströmbereich": Gebiet, aus dem bei einer Grund- oder Quellwasserfassung das entnommene Wasser stammt;
t) "wassergefährdende Stoffe": Stoffe jeglicher Art, welche die Qualität und die Funktionen von Gewässern direkt oder indirekt in physikalischer, chemischer oder biologischer Hinsicht nachteilig verändern;
u) "Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung": Fliessgewässer, die während mehr als 347 Tagen des Jahres Wasser führen;
v) "Restwassermenge": Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt;
w) "Dotierwassermenge": Wassermenge, die zur Sicherung einer bestimmten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird;
x) Anlagen": Abwasseranlagen; Lagereinrichtungen und technische Aufbereitungsanlagen für Hofdünger; Raufuttersilos; Anlagen für die Lagerung, die Beförderung und den Umschlag wassergefährdender Flüssigkeiten und Stoffe; Betriebsanlagen, Kreisläufe, Gebäude, Plätze und dergleichen.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX-13caa.01), ergänzend Anwendung.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 8 Abs. 1, 2 Bst. e und Abs. 3
1) Die Regierung legt mit Verordnung unter Berücksichtigung der massgebenden EWR-Rechtsvorschriften die Anforderungen an die Qualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest.
2) Sie erlässt Vorschriften insbesondere über:
e) Grenzwerte für Schadstoffe.
3) Eine Überschreitung der Grenzwerte für oberirdische Gewässer gemäss Abs. 2 Bst. e ist zulässig, wenn:
a) die Überschreitung auf eine Verschmutzungsquelle zurückzuführen ist, die ausserhalb des Landes liegt;
b) es nicht möglich war, wirksame Massnahmen zur Einhaltung der betreffenden Grenzwerte zu ergreifen;
c) die Koordinierungsmechanismen gemäss Art. 50 genutzt wurden; und
d) gegebenenfalls Art. 41d oder 41e angewandt wurden.
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1
Gewässerraum
1) Die Regierung legt im Einvernehmen mit den Gemeinden in einem Plan den Raumbedarf der Fliessgewässer (Gewässerraum), der für die Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Gewässers und den Schutz vor Hochwasser erforderlich ist, fest.
Art. 31 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Wird ein Fliessgewässer verbaut oder korrigiert, so muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:
Art. 34a
Schwall und Sunk
1) Kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, müssen von den Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die Regierung anstelle von baulichen Massnahmen betriebliche anordnen.
2) Die Massnahmen richten sich nach:
a) dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b) dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c) der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d) den Interessen des Hochwasserschutzes;
e) den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
3) Die Regierung legt nach Anhörung der Inhaber der Wasserkraftwerke sowie weiterer interessierter Stellen die Massnahmen und Fristen zu deren Umsetzung fest.
4) Ausgleichbecken, die in Anwendung von Abs. 1 erstellt werden, dürfen zur Pumpspeicherung genutzt werden, ohne dass eine Konzessionsänderung erforderlich ist.
Art. 40a
Geschiebehaushalt
1) Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen.
2) Die Massnahmen richten sich nach:
a) dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b) dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c) der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d) den Interessen des Hochwasserschutzes;
e) den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
3) Die Regierung legt nach Anhörung der Inhaber der Anlagen sowie weiterer interessierter Stellen die Massnahmen und Fristen zu deren Umsetzung fest.
Überschrift vor Art. 41a
IIa. Bewirtschaftung der Gewässer
Art. 41a
Umweltziele
1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht gemäss Art. 41c als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass:
a) eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird; und
b) ein guter ökologischer und chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird.
2) Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass:
a) eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials und chemischen Zustands vermieden wird; und
b) ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird.
3) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass:
a) eine nachteilige Veränderung seines mengenmässigen und chemischen Zustands vermieden wird;
b) alle signifikant und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden;
c) ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet ist; und
d) ein guter mengenmässiger und chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird.
4) Vorbehalten bleiben Umweltziele in anderen Rechtsvorschriften, soweit diese weiterreichen als die Umweltziele nach diesem Artikel.
Art. 41b
Frist zur Erreichung der Umweltziele
1) Die Umweltziele gemäss Art. 41a Abs. 1 Bst. b, Art. 41a Abs. 2 Bst. b und Art. 41a Abs. 3 Bst. d sind vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 1. Mai 2021 zu erreichen.
2) Die Regierung kann die Frist nach Abs. 1 im Einzelfall verlängern, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und:
a) die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können;
b) die nach Art. 41n vorgesehenen Massnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind; oder
c) die Massnahmen bei Einhaltung der Frist unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.
3) Fristverlängerungen nach Abs. 2 dürfen die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft ausschliessen oder gefährden und müssen mit sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar sein.
4) Die Frist kann höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.
Art. 41c
Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert
1) Oberirdische Gewässer können von der Regierung als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn:
a) die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Gewässers signifikante negative Auswirkungen hätten auf:
1. die Umwelt insgesamt;
2. Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert oder entnommen wird, wie Stromerzeugung oder Bewässerung;
3. die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutungen, die Landentwässerung; oder
4. andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen; und
b) die nutzbringenden Ziele, denen die künstlichen oder veränderten Merkmale des Gewässers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen:
1. technisch durchführbar sein;
2. jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen; und
3. keine unverhältnismässigen Kosten verursachen.
2) Die Einstufung eines Gewässers gemäss Abs. 1 darf die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft ausschliessen oder gefährden.
3) Die Einstufung gemäss Abs. 1 und die Gründe dafür sind im Bewirtschaftungsplan (Art. 41q) darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen.
Art. 41d
Ausnahmen von den Umweltzielen
1) Für bestimmte Gewässer kann die Regierung weniger strenge Ziele als die Umweltziele gemäss Art. 41a festgelegen, wenn:
a) die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 41i so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre;
b) die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch Massnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wären;
c) weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewässer vermieden werden; und
d) unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden waren:
1. bei oberirdischen Gewässern der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird;
2. beim Grundwasser die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands erfolgen.
2) Werden die physikalischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potenzial nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn:
a) die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 41a genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird;
b) die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Massnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar sind und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sind; und
c) alle praktisch geeigneten Massnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern.
3) Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a ist unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der oberirdischen Gewässer zulässig.
4) Die Anwendung der Abs. 1 bis 3 darf die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft ausschliessen oder gefährden und muss mit sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar sein.
Art. 41e
Vorübergehende Verschlechterungen
1) Treten vorübergehende Verschlechterungen des Zustands der Gewässer aufgrund natürlicher Ursachen oder höherer Gewalt, die aussergewöhnlich sind oder durch Unfälle, die nicht vorhersehbar sind, ein, so sorgt die Regierung dafür, dass:
a) alle praktischen Massnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Zustands der Gewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden Ziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern;
b) die zu ergreifenden Massnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im Massnahmenprogramm gemäss Art. 41n angeführt werden; und
c) die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und die praktisch geeigneten Massnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehaltlich der in Art. 4 Abs. 4 Bst. a der Richtlinie 2000/60/EG genannten Gründe so bald wie möglich wieder herzustellen.
2) Abs. 1 darf die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft ausschliessen oder gefährden und muss mit sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar sein.
Art. 41f
Prioritäre und prioritär gefährliche Stoffe in oberirdischen Gewässern
1) Die Regierung ergreift alle notwendigen Massnahmen, um die Verschmutzung der oberirdischen Gewässer durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritär gefährlicher Stoffe in diese Gewässer zu beenden oder schrittweise einzustellen.
2) Als prioritäre Stoffe oder prioritär gefährliche Stoffe gelten diejenigen Stoffe, welche in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG aufgelistet sind.
Art. 41g
Prioritäre Stoffe in Sedimenten und Biota
1) Das Amt für Umweltschutz führt im Rahmen der Gewässerzustandsüberwachung gemäss Art. 41k eine langfristige Trendermittlung der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe durch, die in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (
ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) aufgeführt sind. Die Trendermittlung hat für diejenigen Stoffe zu erfolgen, die dazu neigen, sich in Sedimenten und Biota anzusammeln.
2) Die Überwachungsfrequenz für Sedimente oder Biota richtet sich nach der Richtlinie 2008/105/EG.
3) Die Regierung ergreift alle Massnahmen, damit die Konzentrationen der in Abs. 1 erwähnten Stoffe in Sedimenten und Biota nicht signifikant ansteigen.
Art. 41h
Schadstoffe im Grundwasser
1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt im Rahmen der Gewässerzustandsüberwachung gemäss Art. 41k jeden signifikant und anhaltend steigenden Trend von einzelnen Schadstoffen, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren im Grundwasser, das nach Art. 41m Abs. 2 und 3 als gefährdet eingestuft wurde.
2) Die Trendermittlung und die Festlegung des Ausgangspunktes für die Trendumkehr ist unter Berücksichtigung von Anhang IV der Richtlinie 2006/118/EG vorzunehmen.
Art. 41i
Bestandsaufnahme
1) Das Amt für Umweltschutz führt bis 1. Mai 2014 eine Bestandsaufnahme durch. Diese enthält:
a) eine Beschreibung der Merkmale der Gewässer;
b) eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Gewässer;
c) ein Verzeichnis der gemäss Art. 24 festgelegten Wasserschutzgebiete, Schutzzonen und Schutzareale, der nährstoffsensiblen Gebiete sowie der Naturschutzgebiete, bei denen die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor ist; und
d) eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen.
2) Die Beschreibung gemäss Abs. 1 Bst. a, die Überprüfung gemäss Abs. 1 Bst. b sowie die wirtschaftliche Analyse gemäss Abs. 1 Bst. d sind entsprechend den technischen Spezifikationen in Anhang II und III der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen und spätestens bis zum 1. Mai 2022 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
3) Das Verzeichnis gemäss Abs. 1 Bst. c ist regelmässig zu überarbeiten und zu aktualisieren.
4) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung und Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme gemäss Art. 41k, des Massnahmenprogramms gemäss Art. 41n sowie des Bewirtschaftungsplans gemäss Art. 41q.
Art. 41k
Überwachungsprogramme
1) Das Amt für Umweltschutz errichtet bis zum 1. Mai 2014 Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer. Sie sind so zu errichten, dass sich daraus ein zusammenhängender und umfassender Überblick gewinnen lässt über:
a) den ökologischen und chemischen Zustand sowie das ökologische Potenzial der oberirdischen Gewässer; und
b) den mengenmässigen und chemischen Zustand des Grundwassers.
2) Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG. Insbesondere ist auch die Menge und der Wasserzustand oder die Durchflussgeschwindigkeit zu überwachen, soweit diese Kriterien für den ökologischen und chemischen Zustand sowie das ökologische Potenzial von Bedeutung sind.
3) Die technischen Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands richten sich nach den massgebenden EWR-Rechtsvorschriften.
Art. 41l
Erfassung der Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer Stoffe und anderer Schadstoffe in oberirdische Gewässer
1) Das Amt für Umweltschutz erfasst auf Grundlage der gemäss Art. 41i und 41k sowie der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1h.01) erhobenen Informationen sowie anderer verfügbaren Informationen die Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritärer Stoffe und Schadstoffe nach Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG, einschliesslich ihrer Konzentrationen in Sedimenten und Biota.
2) Die Erfassung gemäss Abs. 1 ist nach Massgabe der in den entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften vorgegebenen technischen Leitlinien und unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2008/105/EG festgelegten Referenzzeiträume zu erstellen. Sie ist im Rahmen der Überprüfung der Bestandsaufnahme (Art. 41i Abs. 2) zu aktualisieren und im überprüften Bewirtschaftungsplan (Art. 41q Abs. 3) zu veröffentlichen.
Art. 41m
Beurteilung des Zustands der Gewässer
1) Das Amt für Umweltschutz beurteilt den Zustand der Gewässer gemäss den Bestimmungen von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG.
2) Zur Beurteilung des chemischen Zustands der Gewässer sind die gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegten Grenzwerte heranzuziehen.
3) Das Grundwasser gilt als in einem guten chemischen Zustand, wenn:
a) die Überwachung gemäss Art. 41k zeigt, dass die Bedingungen des Anhangs V Abschnitt 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG eingehalten werden;
b) die gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegten Grenzwerte an keiner Überwachungsstelle im Grundwasser überschritten werden; oder
c) ein gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegter Grenzwert überschritten wird, eine geeignete Untersuchung jedoch bestätigt, dass die in Art. 4 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2006/118/EG festgehalten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 41n
Massnahmenprogramm
1) Die Regierung erstellt im Einvernehmen mit den Gemeinden zur Erreichung der Umweltziele gemäss Art. 41a bis zum 1. Mai 2016 ein Massnahmenprogramm mit grundlegenden und gegebenenfalls ergänzenden Massnahmen.
2) Als grundlegende Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten alle in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Massnahmen; zudem sind auch Massnahmen unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2006/118/EG festzulegen. Die grundlegenden Massnahmen dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde.
3) Als ergänzende Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere die in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Massnahmen. Diese sind dann zu ergreifen, wenn sie zur Erreichung der Umweltziele erforderlich sind.
Art. 41o
Umsetzung und Überprüfung des Massnahmenprogramms
1) Die im Massnahmenprogramm enthaltenen Massnahmen sind vorbehaltlich Art. 41b Abs. 2 bis zum 1. Mai 2020 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines angepassten Programms geänderte Massnahmen sind innerhalb von drei Jahren umzusetzen.
2) Das Massnahmenprogramm ist spätestens bis zum 1. Mai 2021 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Art. 41p
Prüfung der Zielerreichung und Zusatzmassnahmen
Ergibt sich aus der Überwachung gemäss Art. 41k oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in Art. 41a genannten Umweltziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, so sind:
a) die Ursachen hierfür zu untersuchen;
b) die Genehmigungen für Gewässernutzungen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen;
c) die Überwachungsprogramme zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen; und
d) die erforderlichen Zusatzmassnahmen in das Massnahmenprogramm aufzunehmen. Gegebenfalls sind strengere Grenzwerte nach den Verfahren des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG festzulegen.
Art. 41q
Bewirtschaftungsplan
1) Die Regierung erlässt bis zum 1. Mai 2016 einen Bewirtschaftungsplan und veröffentlicht diesen in geeigneter Weise.
2) Der Bewirtschaftungsplan hat zu enthalten:
a) die in Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen;
b) eine Zusammenfassung der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers einschliesslich einer Erklärung, wie Überschreitungen der gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegten Grenzwerte bei der Beurteilung Rechnung getragen wurde; und
c) die gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e für das Grundwasser festgelegten Grenzwerte einschliesslich einer Zusammenfassung der in Art. 5 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2006/118/EG sowie in Anhang II Teil C dieser Richtlinie genannten Informationen.
3) Der Bewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 1. Mai 2021 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Art. 41r
Anhörung und Information der Öffentlichkeit
1) Die Regierung fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäss Art. 41a, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans.
2) Sie sorgt insbesondere für die Veröffentlichung:
a) des Zeitplans und Arbeitsprogramms für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmassnahmen drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht;
b) eines vorläufigen Überblicks über die festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht;
c) des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht.
3) Auf Antrag wird Zugang zu Hintergrunddokumentationen und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, gewährt.
4) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der in Abs. 2 genannten Informationen können durch die Öffentlichkeit Stellungnahmen eingereicht werden.
5) Die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit sind nach Massgabe der besonderen Merkmale der Informationen zu bestimmen. Der Ort sowie die Art und Weise der öffentlichen Auflage sind so festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet ist.
6) Die Abs. 2 bis 5 gelten auch für den gegebenenfalls anzupassenden Bewirtschaftungsplan gemäss Art. 41q.
Art. 42 Abs. 2 Bst. g bis u
2) Der Regierung obliegen insbesondere:
g) die Festlegung von Massnahmen und Fristen zu deren Umsetzung (Art. 34a Abs. 3 und Art. 40a);
h) die Aufsicht und die Festlegung von Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Grundwasservorkommen sowie die Bewilligung von Grundwasserspiegeländerungen (Art. 39 Abs. 2, 3 und 6);
i) die Bewilligung zum Abbau von Kies, Sand und anderem Material (Art. 41);
k) die Verlängerung der Frist zur Erreichung der Umweltziele (Art. 41b Abs. 2);
l) die Einstufung der oberirdischen Gewässer als künstlich oder erheblich verändert (Art. 41c Abs. 1);
m) die Festlegung von weniger strengen Umweltzielen (Art. 41d Abs. 1);
n) die Ergreifung aller praktischen oder notwendigen Massnahmen (Art. 41e Abs. 1 Bst. a, Art. 41f Abs. 1 und Art. 41k Abs. 3);
o) die Erstellung, Überprüfung und Anpassung des Massnahmenprogramms (Art. 41n Abs. 1 und Art. 41o Abs. 2);
p) der Erlass, die Überprüfung und Anpassung des Bewirtschaftungsplans (Art. 41q Abs. 1 und 3);
q) die Förderung der aktiven Beteiligung aller interessierten Stellen hinsichtlich der Erreichung der Umweltziele (Art. 41r Abs. 1 und 2);
r) die Prüfung der Auswirkungen der Massnahmen sowie die Information der Öffentlichkeit (Art. 46 Abs. 1);
s) die Koordination der Bewirtschaftung der Gewässer im Rahmen des Bearbeitungsgebietes Alpenrhein/Bodensee (Art. 50 Abs. 2);
t) die Durchführung und Auswertung von Grundlagenerhebungen (Art. 51 Abs. 1 und 3);
u) die Entscheidung über die finanzielle Beteiligung an der Entwicklung von Anlagen und Verfahren (Art. 51 Abs. 2).
Art. 44 Bst. s bis y
Dem Amt für Umweltschutz obliegen insbesondere:
s) die Trendermittlung der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG angeführt sind (Art. 41g Abs. 1);
t) die Trendermittlung und -umkehr von Schadstoffen im Grundwasser (Art. 41h);
u) die Durchführung, Überarbeitung und Aktualisierung der Bestandsaufnahme (Art. 41i Abs. 1 und 3);
v) die Errichtung von Programmen zur Überwachung des Zustands der Gewässer (Art. 41k Abs. 1 );
w) die Erfassung der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritärer Stoffe und Schadstoffe nach Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG sowie die Überprüfung und Aktualisierung der Erfassung (Art. 41l);
x) die Beurteilung des guten Zustands der Gewässer (Art. 41m Abs. 1);
y) die Ahndung von Übertretungen (Art. 61).
Art. 50 Abs. 2
2) Die Regierung koordiniert insbesondere die Bewirtschaftung der Gewässer nach den Vorgaben der Art. 41a bis 41q.
Art. 57 Abs. 2
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Vom Amt für Umweltschutz wird mit einer Busse bis zu 20 000, Franken im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wer vorsätzlich:
Überschrift vor Art. 66a
3. Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt
Art. 66a
Sanierungsmassnahmen
Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die Sanierungsmassnahmen nach Art. 34a und 40a durchzuführen. Wird ein Wasserkraftwerk oder eine andere Anlage an Gewässern umgebaut oder erweitert, so sind die Sanierungsmassnahmen gleichzeitig durchzuführen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
85/2010 und
134/2010