vom 15. Dezember 2010
Das Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 347, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 3 Bst. d und e
d) der erfolgreiche Abschluss eines mindestens vierjährigen juristischen Studiums an einer von der Regierung anerkannten Universität oder universitären Hochschule mit einem Master, Lizentiat, Magister oder einem gleichwertigen Diplom;
e) die Absolvierung einer praktischen rechtsberuflichen Tätigkeit beim Landgericht oder bei der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Rechtsanwaltsgesetzes.
Art. 10
Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
1) Der richterliche Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag des Richteramtsanwärters um höchstens zwei Jahre verkürzt werden, wenn der Richteramtsanwärter bei der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Liechtenstein besitzt.
2) Der richterliche Vorbereitungsdienst kann bei Bedarf, insbesondere bei ordnungsgemässer Bewerbung auf die Stelle eines Landrichters, bis zur Ernennung zum Landrichter verlängert werden.
3) Bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat kann die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes verlängert werden. Ferien sind davon ausgenommen.
4) Mindestens ein Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist beim Landgericht zu absolvieren. Der restliche Vorbereitungsdienst kann vorbehaltlich Abs. 5 auch beim Obergericht, beim Obersten Gerichtshof, bei der Staatsanwaltschaft, bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung im Ausland abgelegt werden. Die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Bst. e ist auf die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes anzurechnen.
5) Richteramtsanwärter, die nicht über die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verfügen, haben während des richterlichen Vorbereitungsdienstes die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen. Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Rechtsanwaltsgesetzes findet auf die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mit der Massgabe Anwendung, dass höchstens ein Jahr der praktischen rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt absolviert werden kann; die Regierung kann für diesen Zweck unbezahlten Urlaub gewähren.
Art. 14 Abs. 2
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt oder Staatsanwalt in Liechtenstein tätig waren, sind vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d befreit. Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind weiters jene liechtensteinischen Staatsangehörigen befreit, die in der Vergangenheit bereits als vollamtlicher Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein tätig waren.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staatsanwaltschaftsgesetz vom 15. Dezember 2010 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
98/2010 und
131/2010