vom 15. Dezember 2010
Das Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Es gilt für:
a) das bei der Regierung und den Amtsstellen beschäftigte Personal, einschliesslich - soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist - des diplomatischen Personals und der Lehrlinge, mit Ausnahme der Staatsanwälte;
b) die nicht-richterlichen Angestellten der ordentlichen Gerichte und die nicht-staatsanwaltlichen Angestellten der Staatsanwaltschaft, soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staatsanwaltschaftsgesetz vom 15. Dezember 2010 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
98/2010 und
131/2010