vom 15. Dezember 2010
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, wird wie folgt abgeändert:
§ 19
1) Die Aufgaben und die Organisation der Staatsanwaltschaft richten sich nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2) Der Staatsanwalt ist in seinen Amtsverrichtungen unabhängig von den Gerichten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staatsanwaltschaftsgesetz vom 15. Dezember 2010 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
98/2010 und
131/2010